Ratgeber · August 2026 · Lesezeit 14 Minuten

Barrierefreie Videos und das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Wen es wirklich betrifft und was konkret zu tun ist

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Im Netz grassiert seitdem eine Panikwelle, die jeden Betrieb mit einer Website in Schreckstarre versetzt. Die ehrliche Antwort auf die Frage "Betrifft mich das?" ist differenziert, und genau deshalb lohnt sie sich. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung, aber er gibt euch eine solide Grundlage, um die richtige Frage zu stellen.

Was das Gesetz überhaupt regelt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt die europäische Barrierefreiheitsrichtlinie (European Accessibility Act, Richtlinie 2019/882/EU) in deutsches Recht um. Es regelt, welche Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher barrierefrei gestaltet sein müssen, damit Menschen mit Behinderungen sie gleichwertig nutzen können. Eine vernünftige Idee, der man eigentlich nicht viel entgegenhalten kann.

Konkret heißt "barrierefrei" im digitalen Kontext: Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Diese vier Prinzipien stammen aus den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1), die technisch über die europäische Norm EN 301 549 in das BFSG eingebettet sind. Das Ziel ist Konformitätsstufe AA, also ein mittleres bis gehobenes Niveau, das Untertitel für Videos, ausreichende Farbkontraste und Tastaturbedienbarkeit aller Elemente verlangt.

Was das Gesetz nicht regelt: interne Unternehmenstools, rein analoge Angebote und Inhalte, die nicht an Verbraucher gerichtet sind. Wer ausschließlich andere Unternehmen beliefert (B2B ohne Verbraucherkontakt), findet sich im Gesetzestext kaum wieder.

Welche Produkte und Dienstleistungen erfasst sind

Das BFSG listet die erfassten Kategorien abschließend auf. Auf der Produktseite geht es um Hardware, die Menschen unmittelbar nutzen: Computer, Smartphones, Tablets, E-Book-Lesegeräte, Geldautomaten, Fahrkartenterminals, Smart-TVs und Router. Wer keines dieser Geräte herstellt, importiert oder vertreibt, kann diesen Abschnitt des Gesetzes getrost zur Seite legen.

Auf der Dienstleistungsseite sind die Kategorien weiter gefasst. Erfasst sind laut Anhang zum BFSG:

Eine klassische Firmenwebsite, die nur Informationen zeigt, keine Buchung ermöglicht und keinen Kauf abwickelt, steht in dieser Liste nicht. Das ist der entscheidende Punkt für die meisten kleinen Betriebe.

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme, und warum sie nicht pauschal gilt

Nach § 3 Absatz 3 BFSG sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, von den Pflichten des Gesetzes ausgenommen. Die Definition eines Kleinstunternehmens ist dabei kumulativ, beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein: weniger als zehn Beschäftigte und ein Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro.

Das klingt nach einer großzügigen Freistellung. Und für Betriebe, auf die beide Kriterien zutreffen, ist sie das auch, zumindest für Dienstleistungen. Wer neun Mitarbeiter hat und eineinhalb Millionen Euro Umsatz, muss seinen Onlineshop nicht zwingend nach WCAG 2.1 AA umbauen.

Der entscheidende Haken steckt in zwei Wörtern: "Dienstleistungen erbringen." Die Kleinstunternehmen-Ausnahme gilt nach dem Gesetzeswortlaut ausdrücklich nicht für Produkte. Ein kleiner Hersteller von Selbstbedienungsterminals oder ein Kleinhändler, der geregelte Hardware vertreibt, kann sich auf diese Ausnahme nicht berufen, auch wenn er winzig ist. Das ist rechtlich konsistent, denn bei Produkten geht es um technische Eigenschaften eines Gegenstands, nicht um eine Serviceleistung, die man flexibel anpassen könnte.

Für die meisten Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe gilt die Ausnahme für Dienstleistungen vollständig. Für die wenigen, die irgendeine Form von erfasster Hardware vertreiben, nicht.

Betroffen oder nicht betroffen: die ehrliche Tabelle

Betriebssituation BFSG betrifft mich? Warum
Handwerksbetrieb, unter 10 MA, unter 2 Mio. Umsatz, nur Infoseite Nein Kleinstunternehmen-Ausnahme + keine erfasste Dienstleistung (keine Transaktion)
Handwerksbetrieb, unter 10 MA, unter 2 Mio. Umsatz, mit Onlineshop oder Buchungssystem Möglicherweise nicht* Kleinstunternehmen-Ausnahme greift, wenn beide Schwellen (MA + Umsatz) unterschritten sind
Handwerksbetrieb, 15 MA, beliebiger Umsatz, mit Onlineshop Ja Überschreitet Mitarbeiterschwelle, Kleinstunternehmen-Ausnahme entfällt
Onlineshop, beliebige Größe Ja (ab 10 MA) E-Commerce ist explizit erfasste Dienstleistungskategorie
Mittelständisches Unternehmen, Online-Terminbuchung für Kunden Ja (ab 10 MA) Online-Buchungssysteme gelten als elektronischer Geschäftsverkehr
Reine B2B-Plattform ohne Verbraucherkontakt Nein BFSG gilt nur für Angebote an Verbraucher, nicht für rein gewerblichen Verkehr

* Im Zweifelsfall rechtliche Beratung einholen. Die Tabelle gibt eine erste Orientierung, ersetzt aber keine individuelle Prüfung.

Warum eine Visitenkarten-Website meist nicht betroffen ist

Die Handwerkskammer Pfalz hat das treffend formuliert: Das BFSG trifft Unternehmen, die "über ihre Website Verträge mit Verbrauchern abschließen, z. B. durch einen Onlineshop oder die Online-Buchung von Handwerksleistungen." Eine reine Präsentationsseite ohne transaktionale Funktion fällt nicht darunter (HWK Pfalz, Merkblatt BFSG, 2025).

Was das in der Praxis bedeutet: Ein Elektriker, der fünf Mitarbeiter hat, zwei Millionen Jahresumsatz nicht überschreitet und dessen Website aus einer Startseite, einer Leistungsübersicht, einer Galerie und einem Kontaktformular besteht, ist vom BFSG nach aktuellem Stand nicht erfasst. Das Kontaktformular allein macht eine Website nicht zum "elektronischen Geschäftsverkehr", weil über das Formular kein Vertrag zustande kommt, sondern nur eine Anfrage gesendet wird.

Anders sieht es aus, wenn derselbe Elektriker anfängt, Kleinmaterialien über seinen Webauftritt zu verkaufen, oder wenn er ein Buchungssystem einbaut, über das Kunden direkt Termine mit Auftragsbestätigung buchen können. Dann ist er im Geltungsbereich des BFSG, und die Kleinstunternehmen-Ausnahme greift nur noch, wenn er weiterhin unter beiden Schwellen bleibt.

Was ein Onlineshop zu tun hat

Für alle, die nach der Prüfung zu dem Schluss kommen, dass das BFSG sie betrifft, ist der Maßstab klar: WCAG 2.1, Konformitätsstufe AA. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dazu einen umfangreichen Leitfaden veröffentlicht, der auf barrierefreiheit-dienstekonsolidierung.bund.de abrufbar ist.

Für Videos auf einer solchen Plattform bedeutet das konkret vier Anforderungen, die sich direkt aus den WCAG-Erfolgskriterien ableiten:

Untertitel (WCAG-Kriterium 1.2.2, Stufe A). Aufgezeichnete Videos mit Ton brauchen synchrone, vollständige Untertitel. Das heißt nicht nur gesprochenen Text, sondern auch relevante Geräusche: Lachen, Klingeln, Musik mit inhaltlicher Funktion. Closed Captions, also zuschaltbare statt fest eingebrannte Untertitel, sind zu bevorzugen, weil sie der Nutzerin die Wahl lassen. Für Videos, die nach dem 28. Juni 2025 veröffentlicht werden, gilt das sofort. Videos, die vor diesem Datum online waren, sind nach aktuellem Stand nicht rückwirkend betroffen.

Audiodeskription (WCAG-Kriterium 1.2.5, Stufe AA). Aufgezeichnete Videos brauchen eine Audiodeskription: eine zusätzliche Tonspur, die visuelle Informationen beschreibt, die sich nicht aus dem gesprochenen Inhalt erschließen. Wer im Erklärvideo zeigt, wie ein Bauteil montiert wird, ohne das verbal zu erläutern, muss diesen visuellen Vorgang akustisch beschreiben. Der Aufwand variiert stark mit der visuellen Dichte des Materials. Ein reines Talking-Head-Interview mit einer Person vor einer neutralen Wand braucht kaum Audiodeskription, ein Produktvideo mit schnellem Schnitt und viel Bildschirmtext dagegen erheblich mehr.

Transkript (WCAG-Kriterium 1.2.1, Stufe A für reine Audioinhalte). Für aufgezeichnete Audioinhalte wie Podcasts oder Sprachaufnahmen ohne Bild ist ein vollständiges Texttranskript erforderlich. Bei synchronisierten Medien (Video mit Ton) erfüllen korrekte Untertitel diese Anforderung in der Regel mit. Ein separates Transkript neben dem Player ist zusätzlich empfehlenswert, weil es Screenreader-Nutzern und Suchmaschinen gleichzeitig hilft.

Barrierefreier Player. Der Videoplayer selbst muss vollständig per Tastatur bedienbar sein, Schaltflächen müssen für assistive Technologien beschriftet sein, Farbkontraste der Bedienelemente müssen WCAG-AA-konform sein, und der Player darf nicht automatisch starten. Das klingt technisch, lässt sich aber durch die Wahl eines bereits konformen Players (z. B. Plyr, Ableplayer) lösen, ohne jeden Player selbst zu bauen.

Was das für Videos gilt, die von Starkefilme produziert werden

Wir produzieren Videos für Handwerks- und Mittelstandsbetriebe. Ein Teil dieser Betriebe ist vom BFSG betroffen, der größere Teil nicht. Trotzdem gehören Untertitel bei uns zum Standard, und das hat schlicht pragmatische Gründe.

Für alle Kanäle, auf denen Videos ausgespielt werden, gelten dieselben statistischen Bedingungen: Zwischen 69 und 85 Prozent der Nutzer auf Plattformen wie Instagram, LinkedIn und TikTok schauen Videos ohne Ton, wie eine Studie von Verizon Media und Publicis Media aus 2019 ergab. Wer keine Untertitel hat, verliert auf diesen Plattformen den Großteil seiner Zuschauer, vollständig unabhängig von jeder Barrierefreiheitspflicht. Der Artikel Firmenvideos ohne Ton: Warum Untertitel entscheidend sind geht da tiefer rein.

Audiodeskription ist bei typischen Betriebsvideos dagegen seltener nötig, weil der gesprochene Inhalt die visuellen Informationen meist trägt. Eine Mitarbeiterin, die erklärt, wie sie schweißt, beschreibt dabei meistens, was sie tut. Wo visuelle Information ohne verbale Erklärung transportiert wird, empfehlen wir, die Texte der Produktion anzupassen, anstatt nachträglich eine Audiodeskriptionsspur einzubauen. Das ist billiger und besser.

Was Verstöße kosten können und wer kontrolliert

Die Marktüberwachung liegt nach § 20 BFSG bei den Ländern. Um Flickenteppich zu vermeiden, haben die Bundesländer eine gemeinsame Stelle eingerichtet: die Marktüberwachungsstelle der Länder für Barrierefreiheit (MLBF) mit Sitz in Magdeburg, die seit dem 26. September 2025 operativ tätig ist. Sie prüft sowohl auf eigene Initiative als auch auf Beschwerde.

Die Bußgeldtatbestände stehen in den §§ 27 bis 29 BFSG. Der Rahmen reicht von bis zu 10.000 Euro für formale Verstöße, etwa das Verweigern von Auskünften gegenüber der Behörde, bis zu 100.000 Euro für das Bereitstellen nicht barrierefreier Dienstleistungen. Vorausgesetzt ist jeweils ein vorsätzlich oder fahrlässig begangener Verstoß.

Die MLBF beginnt bei Mängeln zunächst mit einer Aufforderung zur Behebung und setzt eine Frist. Wer kooperiert und nachbessert, hat gute Chancen, ohne Bußgeld davonzukommen. Öffentlich dokumentierte Bußgeldverfahren liegen nach Stand August 2026 noch nicht vor. Das entspricht dem typischen Muster nach Einführung neuer Regulierung: Die Behörde baut zunächst Prüfroutinen auf, bevor Sanktionen folgen.

Neben der Behörde können auch Wettbewerber und qualifizierte Verbraucherverbände auf Basis des Wettbewerbsrechts (§ 3a UWG) Unterlassungsansprüche geltend machen, wenn BFSG-Vorschriften als Marktverhaltensregeln eingestuft werden. Auch das ist ein Risiko, das in der Abwägung auftaucht, sobald das Gesetz tatsächlich auf einen Betrieb zutrifft.

Warum sich Barrierefreiheit auch ohne Pflicht rechnet

Was bringt es, Videos barrierefrei zu gestalten, auch wenn keine Pflicht besteht? Mehr als man auf Anhieb denkt.

Untertitel erhöhen die Verweildauer auf sozialen Netzwerken, weil Videos in lauten Umgebungen oder mit stummgeschaltetem Telefon trotzdem vollständig konsumiert werden. Das hat nichts mit Barrierefreiheit zu tun, sondern mit Reichweite. Wer Videos ohne Untertitel auf Instagram, LinkedIn oder YouTube veröffentlicht, verliert einen erheblichen Teil der Zuschauer schlicht an die Stummtaste.

Transkripte neben dem Video verbessern die Auffindbarkeit über Suchmaschinen, weil gesprochener Text nicht indexiert wird, Seitentext aber schon. Ein vollständiges Transkript eines 5-Minuten-Videos kann 700 bis 900 Wörter Fließtext liefern, die suchmaschinen-relevant sind. Das ist im Grunde kostenloser SEO-Content, wenn das Transkript ohnehin erstellt wird.

Gute Farbkontraste und lesbare Schriftgrößen in Video-Einblendungen helfen nicht nur Menschen mit Sehbeeinträchtigung, sondern jedem, der das Video im Sonnenlicht auf einem Smartphone mit gedimmtem Display schaut. Das ist keine Randgruppe. Ebenso gilt: Videos mit schnellen Blitzen oder Stroboskop-Effekten können bei Menschen mit Epilepsie Anfälle auslösen. WCAG empfiehlt, nicht mehr als dreimal pro Sekunde zu blitzen (WCAG-Kriterium 2.3.1). Das ist auch unabhängig von jeder Barrierefreiheitspflicht ein vernünftiger Standard für professionelle Produktionen.

Für Betriebe, die Videoproduktion im Abo nutzen, ist das kein Zusatzaufwand: Untertitel und saubere Einblendungen sind von Anfang an eingeplant. Mehr dazu, wie fertige Videos auf verschiedenen Kanälen ausgespielt werden, erklärt der Artikel Welche Kanäle sich für Betriebsvideos wirklich lohnen.

Was ihr jetzt konkret tun könnt

Wer jetzt handeln will, kommt mit drei Fragen weit:

Schritt 1: Prüfen, ob das Gesetz überhaupt gilt. Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte und unter 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme), die keine Hardware in den Verkehr bringen und deren Website keine transaktionale Funktion hat, sind nach aktuellem Stand nicht verpflichtet. Wer unsicher ist, fragt bei der IHK oder HWK nach. Die meisten Kammern haben kostenfreie Merkblätter herausgegeben und bieten telefonische Erstauskunft an.

Schritt 2: Wenn das Gesetz gilt, priorisieren. Untertitel für alle Videos ab dem 28. Juni 2025 sind die technisch einfachste und wirkungsvollste Maßnahme. Sie lassen sich mit KI-gestützten Tools günstig erstellen (2 bis 6 Euro pro Minute nach eigenart-filmproduktion.de, Stand 2026) und verbessern gleichzeitig die Performance auf sozialen Netzwerken. Ein barrierefreier Videoplayer ist eine einmalige technische Investition. Audiodeskription ist aufwendiger und erst dann nötig, wenn Videos wesentliche visuelle Informationen transportieren, die sich nicht aus dem Ton erschließen.

Schritt 3: Für künftige Produktionen barrierefrei planen. Videos, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, sind nach aktuellem Stand vom Bestandsschutz umfasst. Alles, was danach produziert wird, sollte von Anfang an mit Untertiteln und sauberem Player-Setup geplant werden. Das ist günstiger als Nachrüsten. Wer das bei der Produktion direkt mitdenkt, zahlt keinen Aufpreis, wer es vergisst und nachrüsten muss, schon. Wie das bei der Einbindung auf der Website technisch sauber funktioniert, lässt sich ebenfalls im Ratgeber nachlesen.

Starkefilme produziert pro Quartal acht bis zehn fertige Videos für euren Betrieb, deutschlandweit, inkl. Untertitel, sauberem Schnitt und Formatvarianten für alle Kanäle. Ein Drehtag bei euch im Betrieb. Den Rest erledigen wir.

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Quellen und Rechtsnormen: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert; § 3 Abs. 3 BFSG (Kleinstunternehmen-Ausnahme); §§ 27–29 BFSG (Sanktionen); Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates (European Accessibility Act); EN 301 549 (europäische Norm für Barrierefreiheitsanforderungen); Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, Kriterien 1.2.1, 1.2.2, 1.2.5 und 2.3.1, W3C. Bundesfachstelle Barrierefreiheit, FAQ zum BFSG (bundesfachstelle-barrierefreiheit.de, abgerufen August 2026). Marktüberwachungsstelle der Länder für Barrierefreiheit (MLBF), Sitz Magdeburg, operativ seit 26. September 2025. Handwerkskammer Pfalz, Merkblatt "Barrierefreie Webseiten: Neue Pflicht für Handwerksbetriebe" (2025). Agentur Barrierefrei NRW (ab-nrw.de), Umsetzungstipp barrierefreie Videos (abgerufen August 2026). eigenart-filmproduktion.de, "Barrierefreie Videos & BFSG: Pflichten + Kosten 2026" (Juli 2026). Verizon Media / Publicis Media, "How People Watch Video" (2019), zitiert nach Branchenberichten. Piltz Legal, "Folgen von Verstößen gegen das BFSG" (piltz.legal, abgerufen August 2026). Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zur BFSG-Pflicht im eigenen Betrieb empfehlen wir die Erstauskunft bei IHK oder HWK sowie bei Bedarf einen spezialisierten Rechtsanwalt.