Ratgeber · September 2026 · Lesezeit 12 Minuten
Seit 2009 betreibt das Institut für Arbeit und Gesundheit der DGUV eine eigene Prüf- und Zertifizierungsstelle für elektronische Unterweisungshilfen. Sie prüft Lernprogramme für den Arbeitsschutz und vergibt ein Zertifikat. Und zu den Anforderungen für dieses Zertifikat gehört, dass das Programm die Nutzer darauf hinweisen muss, dass es allein nicht ausreicht. Das klingt nach einem Widerspruch, ist aber die präziseste Zusammenfassung der ganzen Rechtslage. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.
Ja, aber nicht als alleiniges Mittel. Die DGUV Regel 100-001 lässt elektronische Medien ausdrücklich zu, knüpft sie aber an drei Bedingungen: arbeitsplatzspezifisch aufbereitete Inhalte, eine Verständnisprüfung und die jederzeitige Möglichkeit eines Gesprächs zwischen Unterwiesenem und Unterweisendem. Ein abgespieltes Video mit Klickbestätigung erfüllt das nicht.
Mindestens einmal jährlich, so steht es in § 4 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1. Bei Jugendlichen verlangt § 29 JArbSchG mindestens halbjährlich. Zusätzlich ist immer dann zu unterweisen, wenn sich Gefährdungen ändern, neue Arbeitsmittel eingeführt werden oder jemand die Aufgabe wechselt.
Nein. Der DGUV-Fachbereich Organisation formuliert es in FBORG-004 wörtlich: Die alleinige Übergabe von Unterweisungsinhalten zum Selbststudium oder die ausschließliche Bearbeitung einer Unterweisungssoftware ohne Möglichkeit zur mündlichen Rückfrage reichen nicht aus. Es fehlt der Kontakt, nicht das Medium.
Ja, und das ist behördlich ausdrücklich so vorgesehen. Das Kompetenznetz Arbeitsschutz NRW nennt in seiner Auskunft Skizzen, Fotos und Videos als Mittel, wenn die sprachliche Verständigung allein nicht ausreicht. Eine Unterweisung in der Muttersprache ist rechtlich nicht vorgeschrieben, verständlich muss sie aber sein.
Die DGUV Information 211-005 empfiehlt zwei Jahre. Eine allgemeine gesetzliche Frist gibt es nicht, weder im Arbeitsschutzgesetz noch in der DGUV Vorschrift 1. In Sonderbereichen gelten deutlich längere Fristen, bei krebserzeugenden Stoffen etwa 40 Jahre.
Die Grundnorm ist kurz. § 12 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes sagt, der Arbeitgeber habe die Beschäftigten "über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen". Kein Wort über Medien, kein Wort über Intervalle, kein Wort über Formate. Das Gesetz interessiert sich nicht dafür, wie unterwiesen wird, sondern ob es ankommt.
Das Intervall liefert erst die DGUV Vorschrift 1. Deren § 4 Abs. 1 verlangt, die Unterweisung müsse "erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen". Für Jugendliche zieht § 29 des Jugendarbeitsschutzgesetzes die Schraube an: mindestens halbjährlich. Und die Betriebssicherheitsverordnung schreibt in § 12 nicht nur die jährliche Unterweisung fest, sondern auch, dass Datum und Namen der Unterwiesenen schriftlich festzuhalten sind.
Eine Vorschrift fällt aus der Reihe, und sie ist für Industriebetriebe die wichtigste. § 14 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung verlangt, dass Beschäftigte anhand der Betriebsanweisung "mündlich unterwiesen" werden. Nicht per Video, nicht per Software, mündlich. Inhalt und Zeitpunkt sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen zu unterschreiben. Wer mit Gefahrstoffen arbeitet, kann diesen Teil also gar nicht digitalisieren, egal wie gut das Video ist.
Noch eine Zuständigkeit, die oft falsch verstanden wird: Bei Leiharbeit unterweist nicht der Verleiher, sondern der Entleiher. § 12 Abs. 2 ArbSchG legt das ausdrücklich fest, inklusive der Pflicht, Qualifikation und Erfahrung der überlassenen Person zu berücksichtigen. Der Betrieb, in dem gearbeitet wird, ist zuständig. Auch für den Fahrer, der seit drei Tagen da ist.
Die eigentliche Antwort auf die Videofrage steht in der DGUV Regel 100-001, Ziffer 2.3. Der Satz lautet, dass bei Unterweisungen mit elektronischen Medien darauf zu achten sei, "dass diese Unterweisungsinhalte arbeitsplatzspezifisch aufbereitet und zur Verfügung gestellt werden, eine Verständnisprüfung stattfindet und ein Gespräch zwischen Versicherten und Unterweisenden jederzeit möglich ist".
Der DGUV-Fachbereich Organisation hat das 2021 in der Handreichung FBORG-004 noch deutlicher gemacht. Auf die Frage, ob Unterweisungen auch mit elektronischen Medien durchgeführt werden können, antwortet das Dokument: "Ja, wenn dies mit der Möglichkeit für ergänzende mündliche Erläuterungen verbunden ist, zum Beispiel im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz, einzeln oder in einer Gruppe, und dabei die Möglichkeit für Rückfragen besteht." Und dann kommt der Satz, der die meisten betrieblichen Lösungen kippt: "Die alleinige Übergabe von Unterweisungsinhalten zum Selbststudium, auch in elektronischer Form, oder die ausschließliche Bearbeitung einer Unterweisungssoftware, ohne entweder der Möglichkeit eines ergänzenden mündlichen Kontakts oder der Möglichkeit der Rückfrage, reichen nicht aus."
Dr. Michael Charissé, der das DGUV-Sachgebiet für grundlegende Organisationsthemen leitet, hat es in einem Beitrag der DGUV-Zeitschrift Arbeit und Gesundheit noch knapper gesagt: "Elektronische Hilfsmittel können lediglich unterstützen."
Das Kompetenznetz Arbeitsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, also die Auskunftsstelle der Aufsichtsbehörde, formuliert in seiner Antwort auf genau diese Frage: "Die elektronische Unterstützung soll und kann nicht die persönliche Unterweisung ersetzen."
Vier unabhängige offizielle Quellen, eine Aussage. Zusammengefasst sind es vier Bedingungen: Der Inhalt muss zum konkreten Arbeitsplatz passen. Es muss geprüft werden, ob er verstanden wurde. Es muss jemanden geben, den man fragen kann. Und es muss dokumentiert sein.
Bemerkenswert ist, was in dieser Aufzählung nicht vorkommt: das Medium. Die Trennlinie verläuft nicht zwischen Video und Vortrag. Sie verläuft zwischen einer Unterweisung mit Rückkanal und einer ohne. Ein Sicherheitsbeauftragter, der vor 40 Leuten eine Folienpräsentation abliest und danach niemanden etwas fragt, erfüllt die Bedingungen genauso wenig wie ein Video mit Häkchen am Ende.
Ein Detail, das bei der Recherche auffällt und das man kennen sollte: Zur Zulässigkeit von Video- oder E-Learning-Unterweisungen existiert nach unserer Recherche keine veröffentlichte Rechtsprechung. Kein Landesarbeitsgericht, kein Bundesarbeitsgericht, kein Verwaltungsgericht hat die Frage entschieden. Die gesamte Rechtslage ergibt sich aus dem Gesetz, dem DGUV-Regelwerk und den Auslegungen der Aufsichtsbehörden.
Das ist kein Grund zur Entwarnung, eher im Gegenteil. Wer sich auf ein Urteil berufen will, findet keines. Wer wissen will, woran er sich halten muss, findet dagegen eine sehr klare und mehrfach wiederholte Auslegung derjenigen Stellen, die im Ernstfall prüfen.
Bis hierhin klingt das nach einer Kette von Einschränkungen. Die Aufsichtsbehörde selbst sieht das anders. In der KomNet-Auskunft zur Frage, ob in der Muttersprache unterwiesen werden muss, steht die Antwort: nein, rechtlich nicht zwingend. Verlangt ist eine Unterweisung "in verständlicher Form und Sprache". Und dann nennt die Behörde die Mittel, mit denen das gelingt, wenn die Sprache allein nicht trägt: Skizzen, Fotos, Videos. Dazu Verständnisfragen, das Vorführenlassen von Handlungsabläufen und die Beobachtung bei der Arbeit.
Wie groß das Problem ist, hat das Institut für Arbeit und Gesundheit der DGUV 2024 bei den Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger abgefragt, also bei den Leuten, die in die Betriebe gehen. 81,9 Prozent von ihnen nannten Unterweisungskonzepte für Beschäftigte mit Migrationshintergrund als Handlungsbedarf in den Unternehmen. Das war die häufigste Nennung überhaupt, vor Sprachunterricht mit 76,6 Prozent und fachlichen Qualifizierungen mit 63,3 Prozent. 56,4 Prozent wünschten sich weniger textlastige Präventionsmittel.
Wer also einen Betrieb führt, in dem an einer Maschine vier Sprachen gesprochen werden, hat mit einem gefilmten Handlungsablauf ein besseres Werkzeug in der Hand als mit einem Merkblatt. Nicht weil Video moderner wäre, sondern weil man sehen kann, wie eine Bewegung geht, auch wenn man den Satz dazu nicht versteht.
Die Zahlen der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation für 2025: 56.699 meldepflichtige Arbeitsunfälle, dazu 6.396 Wegeunfälle, insgesamt 63.095 meldepflichtige Unfälle, ein Rückgang um 5 Prozent gegenüber dem Vorjahr. 75 tödliche Unfälle. Die Unfallquote lag bei 31,46 Arbeitsunfällen je 1.000 Vollarbeiter, im Vorjahr waren es 33,57.
Zum Vergleich: Die DGUV weist für Deutschland insgesamt ein relatives Unfallrisiko von rund 17,3 meldepflichtigen Arbeitsunfällen je 1.000 Vollzeitäquivalente aus. Transport und Logistik liegt damit belegbar deutlich über dem Durchschnitt, ungefähr beim Doppelten. Bundesweit zählte die DGUV für 2024 754.660 meldepflichtige Arbeitsunfälle in gewerblicher Wirtschaft und öffentlicher Hand zusammen, gegenüber 783.426 im Jahr davor.
Genau in diesen Betrieben ist die klassische Unterweisung am schwersten zu organisieren. Drei Schichten, Fremdfirmen auf dem Hof, Leiharbeit in Spitzenzeiten, Fahrer, die morgens raus und abends rein sind. Einen Termin zu finden, an dem alle im selben Raum sitzen, ist keine Terminfrage, sondern eine Illusion.
Der praktikable Weg heißt in der DGUV-Sprache Blended Learning und im Betrieb einfach: Film plus Gespräch. Das Video übernimmt den Teil, der jedes Mal gleich ist und den man beliebig oft, in mehreren Sprachfassungen und zu jeder Schichtzeit abspielen kann. Der Vorgesetzte oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit übernimmt den Teil, der nur im Betrieb funktioniert: Nachfragen, den konkreten Arbeitsplatz ansprechen, sich zeigen lassen, wie der Handgriff geht.
Die DGUV nennt in FBORG-004 als taugliche Methoden der Verständnisprüfung ausdrücklich das "Vorführen oder Schildern des Handlungsablaufs" und das Gespräch zwischen unterweisender und unterwiesener Person. Beides dauert pro Person wenige Minuten, wenn der Inhalt vorher im Film saß.
Für den Film selbst gibt es ein paar Dinge, die in der Praxis über brauchbar oder unbrauchbar entscheiden.
Der eigene Betrieb, nicht eine Beispielhalle. Die Bedingung "arbeitsplatzspezifisch" ist keine Formalie. Ein gekauftes Standardvideo über Gabelstapler zeigt einen anderen Stapler, eine andere Halle und andere Wege als die, um die es geht. Es kann den Einstieg liefern, den Arbeitsplatzbezug liefert es nicht.
Der Ton entscheidet über die Verständlichkeit, nicht das Bild. Das klingt nach einer Nebensache und ist in Unterweisungsvideos der häufigste Grund, warum sie nicht funktionieren. Eine Lagerhalle hat einen Nachhall wie eine Turnhalle, dazu Stapler, Förderbänder und Lüftung. Wer mit dem Kameramikrofon aus vier Metern aufnimmt, bekommt eine Aufnahme, in der die Hälfte der Sätze verschwindet. Bei einer Unterweisung ist das kein ästhetisches Problem, sondern ein rechtliches: Verlangt ist Verständlichkeit. Ein Ansteckmikrofon am Sprecher, im Zweifel eine ruhige Ecke für die Erklärpassagen und die Maschine nur im Bild statt im Ton, lösen das. Ein sehr gutes Bild rettet einen schlechten Ton nie, umgekehrt funktioniert es erstaunlich oft.
Kurz und in Kapiteln. Ein Film über die gesamte Halle ist nach dem ersten Umbau veraltet. Mehrere kurze Filme pro Bereich oder Tätigkeit lassen sich einzeln austauschen, wenn sich etwas ändert. Und sie lassen sich gezielt zeigen, wenn jemand nur an einer Station arbeitet.
Untertitel und mehrere Sprachfassungen. Wenn der Film ohnehin gedreht wird, kosten zusätzliche Untertitelspuren wenig. Sie sind das direkteste Mittel gegen genau das Problem, das 81,9 Prozent der Aufsichtspersonen als Handlungsbedarf benannt haben.
Verlangt ist der Nachweis, dass unterwiesen wurde. FBORG-004 nennt als Beispiel die schriftliche Bestätigung, unterschrieben von Unterwiesenen und Unterweisendem, hält aber fest, dass eine Unterschrift meist nicht zwingend vorgeschrieben ist, außer wenn eine Spezialvorschrift sie verlangt. Bei Gefahrstoffen und Biostoffen tut sie das. Unabhängig davon empfiehlt die DGUV die schriftliche Fixierung "aus Beweisgründen, insbesondere im Interesse des Unternehmers".
In den Nachweis gehören die Inhalte, das Datum und die Namen. Ein reines Login-Protokoll der Lernplattform genügt nach der KomNet-Auskunft nicht als Unterschriftsersatz. Wo eine Unterschrift gefordert ist, kommt elektronisch nur die qualifizierte elektronische Signatur in Frage.
Und es gibt eine Pflicht, die in der Praxis fast immer übersehen wird: die Wirksamkeitskontrolle. Das Arbeitsschutzgesetz verlangt, Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. FBORG-004 definiert das für die Unterweisung so: Wirksam ist sie dann, wenn die unterwiesene Person das Vermittelte dauerhaft anwendet. Das lässt sich nicht abhaken, das sieht man nur, wenn jemand hinschaut.
Hier lohnt Genauigkeit, weil im Netz viel Ungenaues steht. § 25 des Arbeitsschutzgesetzes sieht Bußgelder bis 30.000 Euro vor, allerdings nicht unmittelbar für eine unterlassene Unterweisung nach § 12, sondern für die Nichtbefolgung einer vollziehbaren behördlichen Anordnung. Für Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften greift § 209 SGB VII mit einem Rahmen bis 10.000 Euro. § 26 ArbSchG sieht bei beharrlicher Wiederholung oder vorsätzlicher Gefährdung von Leben und Gesundheit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor.
Der wirtschaftlich unangenehmste Hebel ist ein anderer: § 110 SGB VII erlaubt der Berufsgenossenschaft den Regress gegen den Unternehmer, wenn ein Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Sie kann erbrachte Leistungen zurückfordern. Auch hier ist Genauigkeit angebracht: Ein Beitrag im DGUV forum aus dem Jahr 2020 argumentiert, dass ein Unterweisungsmangel allein in der Regel noch keine grobe Fahrlässigkeit begründet. Zum Regress kommt es eher, wenn neben der mangelhaften Unterweisung weitere Sicherheitsverstöße stehen.
Dass persönliche Haftung im Arbeitsschutz keine Theorie ist, zeigt ein Fall vor dem Landgericht Osnabrück aus dem Jahr 2013. In einem Glasbetrieb war an einer Kantenschleifmaschine eine Lichtschranke aus Produktivitätsgründen außer Betrieb gesetzt worden. Ein 19-jähriger Auszubildender kam ums Leben. Zwei Geschäftsführer wurden wegen fahrlässiger Tötung zu je sechs Monaten auf Bewährung verurteilt, dazu Geldauflagen. Der Schwerpunkt des Falls lag auf der Manipulation der Schutzeinrichtung, nicht auf Unterweisungsmängeln. Als Beleg dafür, dass Geschäftsführer im Arbeitsschutz persönlich einstehen, taugt er trotzdem.
Video ist im Arbeitsschutz kein Graubereich und kein Trick. Es ist ein Mittel, das die Aufsicht selbst empfiehlt, besonders da, wo Sprache nicht trägt. Was es nicht ersetzt, ist der Mensch, den man fragen kann.
Wer also überlegt, die jährliche Unterweisung zu filmen, sollte den Film nicht als Ersatz für den Termin planen, sondern als das, was den Termin kurz macht. Die Halbe Stunde, in der jedes Jahr dasselbe erzählt wird, kann ein Film übernehmen. Die fünf Minuten, in denen jemand nachfragt und sich zeigen lässt, wie der Griff geht, kann er nicht.
Starkefilme kommt einmal pro Quartal für einen Drehtag in deinen Betrieb, egal wo in Deutschland du bist. Aus einem Drehtag entstehen acht bis zehn fertige Videos: Handlungsabläufe für die Unterweisung, kurze Formate für Social Media, längere für die Website. Untertitel, mehrere Sprachfassungen, Schnitt, alle Formatvarianten: alles dabei.
499 Euro pro Monat. Kein Drehtag ohne Vorbereitung, keine Vertragslaufzeit, kein Setup-Aufwand.
Unverbindlich kennenlernen →Hinweis: Dieser Artikel ist sorgfältig recherchiert und mit Quellen belegt, er ist aber keine Rechtsberatung. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität können wir keine Gewähr übernehmen, und wir haften nicht für Entscheidungen, die du auf dieser Grundlage triffst. Rechtslagen ändern sich und Einzelfälle liegen oft anders, als eine allgemeine Darstellung es abbilden kann. Im Zweifel gehört die Bewertung in anwaltliche Hände.
Quellen und Rechtsnormen: § 12 Arbeitsschutzgesetz (gesetze-im-internet.de); § 25 und § 26 ArbSchG; § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz; § 12 Betriebssicherheitsverordnung; § 14 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung; § 209 SGB VII; § 110 SGB VII; DGUV Vorschrift 1 § 4 "Unterweisung der Versicherten" (bghm.de); DGUV Regel 100-001, Ziffer 2.3, Ausgabe Mai 2014 (bgbau.de, komnet.nrw.de); DGUV Fachbereich AKTUELL FBORG-004 "Unterweisung im Homeoffice", Dr. Michael Charissé, 29.07.2021 (publikationen.dguv.de); DGUV IAG, "Selbstcheck als Auswahlhilfe für elektronische Hilfsmittel für die Unterweisung", Ausgabe 3094, 12/2018 (publikationen.dguv.de); Arbeit & Gesundheit der DGUV, "Sicherheitseinweisung mit elektronischen Hilfsmitteln", 02.08.2022 (aug.dguv.de); KomNet Arbeitsschutz NRW, Dialoge 43048 (Stand 07.01.2025), 5784 (2018), 42746 (2019) und 22902 (2019); DGUV Information 211-005; DGUV kompakt 2/2024, "Sicher arbeiten in multikulturellen Teams"; DGUV, Zahlen und Fakten zum Arbeits- und Wegeunfallgeschehen 2024 (dguv.de); DGUV Statistik "Arbeitsunfallgeschehen 2024"; BG Verkehr, Zahlen Daten Fakten 2025 (bg-verkehr.de); DGUV forum 9/2020 zum Regress nach § 110 SGB VII; Landgericht Osnabrück, Verfahren 2013, Az. 10 KLs 16/13 (zitiert nach sicherheitsingenieur.nrw).