Ratgeber · September 2026 · Lesezeit 11 Minuten

Imagefilm steuerlich absetzen: sofort oder über fünf Jahre?

In den amtlichen Abschreibungstabellen steht für Werbefilme eine Nutzungsdauer von fünf Jahren. Viele Buchhaltungen sehen diese Zahl, verteilen die Filmkosten brav über fünf Jahre und liegen damit in einer ganzen Reihe von Fällen falsch. Denn ob überhaupt abgeschrieben werden muss, hängt an einer Frage, die mit Film wenig und mit Zuständigkeit viel zu tun hat: Wer hat beim Dreh eigentlich das Sagen gehabt? Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung, aber er erklärt, worüber du mit deiner sprechen solltest.

Kurz beantwortet

Kann man einen Imagefilm sofort als Betriebsausgabe absetzen?

In vielen Fällen ja. Entscheidend ist, ob eine echte oder eine unechte Auftragsproduktion vorliegt. Bei der unechten Auftragsproduktion führt der Auftraggeber Regie, überwacht und gibt frei, während der Dienstleister kein eigenes wirtschaftliches Risiko trägt. Dann greift das Aktivierungsverbot und die Kosten sind sofort abziehbare Betriebsausgaben. Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung.

Was ist der Unterschied zwischen echter und unechter Auftragsproduktion?

Bei der unechten Auftragsproduktion bleibt die unternehmerische Entscheidung beim Auftraggeber: Er bestimmt Inhalt, überwacht die Umsetzung und gibt frei, der Produzent trägt kein eigenes Risiko. Bei der echten Auftragsproduktion trägt der Auftragnehmer unternehmerisches Risiko und entscheidet selbst. Nur im zweiten Fall entsteht ein Wirtschaftsgut, das aktiviert und abgeschrieben werden muss.

Über wie viele Jahre wird ein Werbefilm abgeschrieben?

Die amtlichen AfA-Tabellen setzen für Werbefilme eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von fünf Jahren an. Diese Zahl gilt aber nur, wenn überhaupt aktiviert werden muss, also im Fall der echten Auftragsproduktion. Wer sofort abziehen darf, kommt mit der Nutzungsdauer gar nicht in Berührung.

Was gilt, wenn wir den Film selbst produzieren?

Bei der Produktion in Eigenregie entsteht zwar ein immaterielles Wirtschaftsgut, es darf aber nicht aktiviert werden. Der Grund ist das Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Die Kosten sind damit sofort als Betriebsausgaben abziehbar.

Und die Kamera, die wir dafür gekauft haben?

Für Ausrüstung gelten die normalen Regeln für bewegliche Wirtschaftsgüter. Bis 800 Euro netto lässt sich ein Gegenstand als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort abschreiben, darüber wird über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. Das ist unabhängig davon, wie der Film selbst behandelt wird.

Warum das überhaupt eine Frage ist

Wenn du eine Maschine kaufst, ist die Sache klar. Sie ist ein Gegenstand, sie hält mehrere Jahre, ihre Kosten werden über die Nutzungsdauer verteilt. Ein Film ist kein Gegenstand. Man kann ihn nicht anfassen, und trotzdem ist er etwas wert. In der Sprache des Steuerrechts heißt so etwas immaterielles Wirtschaftsgut.

Für immaterielle Wirtschaftsgüter gilt eine Besonderheit, die viele überrascht: Selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dürfen nicht in die Bilanz aufgenommen werden. Das ist kein Wahlrecht, sondern ein Verbot. Und wo nicht aktiviert werden darf, bleibt nur der sofortige Betriebsausgabenabzug.

Damit ist die spannende Frage nicht mehr, wie lange ein Film hält. Sondern: Gilt er als selbst geschaffen oder als angeschafft?

Der Unterschied, an dem alles hängt

Die Hamburger Kanzlei ESCHE beschreibt in ihrer Reihe zum Werbeaufwand im Steuerrecht die Unterscheidung, die in der Praxis den Ausschlag gibt. Sie läuft unter den Begriffen echte und unechte Auftragsproduktion, und beide Wörter sind irreführend, weil es nicht um Echtheit geht, sondern um Verantwortung.

Unechte Auftragsproduktion: Der Auftraggeber führt Regie, überwacht die Umsetzung und gibt frei. Der externe Dienstleister trägt kein eigenes wirtschaftliches Risiko, er arbeitet auf Rechnung des Auftraggebers. Folge: Der Film gilt als vom Auftraggeber selbst geschaffen, das Aktivierungsverbot greift, die Kosten sind sofort abziehbar.

Echte Auftragsproduktion: Der Auftragnehmer ist unternehmerischem Risiko ausgesetzt und hat eigene Entscheidungskompetenz. Er produziert auf eigene Rechnung und liefert ein fertiges Werk. Folge: Der Auftraggeber erwirbt etwas, es entsteht ein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut, das nach ESCHE regelmäßig über fünf Jahre abgeschrieben wird.

Für die meisten Mittelständler, die einen Imagefilm oder Recruiting-Film beauftragen, ist der erste Fall der wahrscheinlichere. Man beschreibt, was man will, man sitzt beim Dreh dabei, man sieht sich Schnittfassungen an und gibt frei. Der Produzent setzt um und trägt kein Marktrisiko am fertigen Film. Genau das ist die unechte Auftragsproduktion.

Was das praktisch bedeutet

Nimm einen Film für 6.000 Euro. Wird er aktiviert und über fünf Jahre verteilt, mindert er den Gewinn jedes Jahr um 1.200 Euro. Darf er sofort abgezogen werden, sind es einmalig 6.000 Euro im Jahr der Zahlung.

Unterm Strich ist die Summe dieselbe. Der Unterschied liegt im Zeitpunkt, und der ist in zwei Situationen wertvoll: in einem Jahr mit hohem Gewinn, in dem man Aufwand gut gebrauchen kann, und bei der Liquidität, weil die Steuerersparnis sofort eintritt statt in Scheiben.

Es gibt aber auch den umgekehrten Fall. Wer gerade ein schwaches Jahr hat, dem nützt ein hoher Sofortabzug wenig, und eine Verteilung wäre angenehmer. Nur ist das kein Wahlrecht. Die Einordnung ergibt sich aus dem Sachverhalt, nicht aus dem Wunsch.

Woran man den Sachverhalt festmacht

Weil die Einordnung an der Verantwortung hängt, hängt sie auch am Vertrag und an dem, was tatsächlich passiert ist. Diese Punkte sprechen für eine unechte Auftragsproduktion und damit für den Sofortabzug:

Das sind Indizien, keine Checkliste mit Punktwertung. Wie der Fall am Ende beurteilt wird, entscheidet deine Steuerberatung anhand des konkreten Vertrags. Aber wenn du diese Punkte belegen kannst, hast du die Grundlage für das Gespräch.

Die fünf Jahre aus der Tabelle

Wo die Zahl herkommt, ist schnell erzählt. Die amtlichen AfA-Tabellen, die die Finanzverwaltung für die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer herausgibt, führen Werbefilme mit fünf Jahren. Diese Zahl geistert durch Foren und Buchhaltungen, meist ohne die Bedingung, unter der sie überhaupt greift.

Sie ist relevant, wenn aktiviert werden muss. Für viele Auftragsfilme im Mittelstand ist sie es nicht.

Interessant ist die Zahl trotzdem, aber aus einem anderen Grund: Sie ist eine ordentliche Faustregel dafür, wie lange ein Film wirklich brauchbar bleibt. Wer sich fragt, ob ein Imagefilm für 6.000 Euro zu teuer ist, kann so rechnen: verteilt auf fünf Jahre sind das hundert Euro im Monat. Sinnvoll ist eine Neuproduktion ohnehin erst, wenn sich Räume, Team oder Leistungen sichtbar verändert haben.

Die Ausrüstung ist ein anderes Thema

Wer selbst dreht, kauft irgendwann Technik, und dafür gelten die gewöhnlichen Regeln für bewegliche Wirtschaftsgüter. Bis 800 Euro netto lässt sich ein Gegenstand als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort abschreiben. Darüber wird über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt.

Das ist unabhängig davon, wie der Film behandelt wird. Eine Kamera für 2.400 Euro wird also abgeschrieben, auch wenn die Kosten des damit gedrehten Films sofort abziehbar sind.

Und eine Selbstverständlichkeit, die trotzdem oft schiefgeht: Wird die Kamera auch privat genutzt, ist das anteilig zu berücksichtigen. Wer sie ausschließlich betrieblich einsetzt, sollte das plausibel darstellen können.

Was du mit deiner Steuerberatung besprechen solltest

Drei Fragen reichen für ein produktives Gespräch:

Noch ein Hinweis zur Vorsteuer, der nichts mit der Abschreibung zu tun hat, aber gern durcheinandergerät: Die Umsatzsteuer auf der Rechnung des Produzenten ist bei vorsteuerabzugsberechtigten Betrieben unabhängig davon abziehbar, ob der Film aktiviert wird oder nicht.

Warum wir das aufschreiben

Wir sind keine Steuerberater, und dieser Artikel ist keine Beratung. Wir schreiben es trotzdem auf, weil die Frage in Erstgesprächen regelmäßig kommt und weil die falsche Antwort teuer sein kann, nicht in Euro, sondern in Zeitpunkt.

Für unsere eigenen Produktionen gilt übrigens ziemlich eindeutig das Muster der unechten Auftragsproduktion: Wir entwickeln die Themen mit dir, du gibst frei, wir setzen um, du bekommst die Rechte. Ob das in deinem konkreten Fall auch so eingeordnet wird, entscheidet trotzdem deine Steuerberatung.

Was ein Film überhaupt kostet, kannst du dir vorher ausrechnen. Im Kostenrechner klickst du deinen Fall in fünf Fragen durch, ohne Anmeldung. Für kleine Produktionen gibt es einen Festpreis von 990 Euro für einen fertigen Film bis zu einer Minute.

Starkefilme kommt einmal pro Quartal für einen Drehtag in deinen Betrieb, egal wo in Deutschland du bist. Aus einem Drehtag entstehen acht bis zehn fertige Videos: kurze Formate für Social Media, längere für die Website, Clips für Angebote und Kundengespräche. Schnitt, Untertitel, alle Formatvarianten: alles dabei.

499 Euro pro Monat. Keine Vertragslaufzeit, kein Setup-Aufwand.

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Hinweis: Dieser Artikel ist sorgfältig recherchiert und mit Quellen belegt, er ist aber keine Steuerberatung. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität können wir keine Gewähr übernehmen, und wir haften nicht für Entscheidungen, die du auf dieser Grundlage triffst. Steuerrecht ändert sich, und ob die hier beschriebene Einordnung auf deinen Fall zutrifft, hängt an Details, die nur deine Steuerberatung beurteilen kann. Sprich vor der Buchung mit ihr.

Quellen und Rechtsnormen: ESCHE Rechtsanwälte, "Werbeaufwand im Steuerrecht (2/3)" (esche.de/news-wissen/esche-blog, abgerufen September 2026), zur Abgrenzung von echter und unechter Auftragsproduktion, zum Aktivierungsverbot bei Eigenproduktion und zur Nutzungsdauer von regelmäßig fünf Jahren bei der echten Auftragsproduktion; AfA-Tabellen der Finanzverwaltung, Position Werbefilm, betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer fünf Jahre (recherchiert über waldlandwelt.de/afa-tabellen, abgerufen September 2026); Haufe, Kommentar zur Abgrenzung zwischen Anschaffung und Herstellung eines immateriellen Wirtschaftsguts im Sinne des § 5 Abs. 2 EStG (haufe.de, abgerufen September 2026); § 5 Abs. 2 EStG (Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens); § 7 EStG (Absetzung für Abnutzung); § 6 Abs. 2 EStG (geringwertige Wirtschaftsgüter, Grenze 800 Euro netto).