Ratgeber · August 2026 · Lesezeit 12 Minuten
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14. April 1992 (VI ZR 285/91) klargestellt, was passiert, wenn jemand ein Personenfoto für Werbezwecke verwendet, ohne die abgebildete Person zu fragen: Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Modelvergütung, berechnet nach Auflagenstärke und Anzeigengröße. Dasselbe gilt für Bewegtbild. Wer ein Werbevideo mit Mitarbeitern oder Kunden drehen lässt und hinterher nicht belegen kann, dass die Einwilligungen schriftlich vorliegen, zahlt das selbst. Daran liegt es aber nicht immer, wenn ein Videoproduktionsvertrag schief geht. Dieser Ratgeber geht sieben häufige Punkte durch, bei denen kleine Unternehmen überrascht werden.
Vorab: Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung. Wer einen Videoproduktionsvertrag unterschreibt, der mehr als ein paar hundert Euro wert ist, sollte ihn von einem Anwalt für Urheber- oder Medienrecht gegenlesen lassen. Was dieser Artikel kann: Er nennt die Fragen, mit denen man gut ins Gespräch geht. Und er sagt, welche Antworten nachdenklich machen sollten.
Das ist die Frage, die am häufigsten unklar bleibt und am häufigsten zu Streit führt. Die Rechtslage ist dabei weniger intuitiv, als die meisten Auftraggeber erwarten.
Nach deutschem Urheberrecht bleibt der Urheber eines Filmwerks immer beim Schöpfer. Der Videoproduzent, der bei euch im Betrieb dreht, ist urheberrechtlich der Urheber des entstandenen Materials. Er kann Nutzungsrechte übertragen, das Urheberrecht selbst bleibt bei ihm. Das heißt: Wenn im Vertrag nichts Präzises steht, bekommt ihr genau die Rechte eingeräumt, die für den ursprünglich vereinbarten Zweck notwendig sind, und nicht mehr.
Das nennt sich im Juristendeutsch Zweckübertragungslehre, geregelt in § 31 Abs. 5 UrhG. Im Klartext: Ein Vertrag für ein einzelnes Werbevideo für eure Website deckt nicht automatisch die Nutzung desselben Materials auf Instagram, in einem TV-Spot oder als Hintergrundclip in einem späteren YouTube-Video ab. Wenn ihr das wollt, muss es im Vertrag stehen. Und wenn ihr das ohne entsprechende Vereinbarung tut, kann der Produzent theoretisch nachträglich Lizenzzahlung verlangen.
Dazu kommt die Frage des Rohmaterials. Viele Auftraggeber gehen davon aus, dass ihnen nach der Produktion sämtliches Rohmaterial gehört: alle Takes, alle Kamerawinkel, alle gedrehten Minuten, aus denen der fertige Schnitt entstanden ist. Das ist üblicherweise nicht der Fall. Wenn nichts vereinbart ist, liefert der Produzent das fertige Video, und das Rohmaterial bleibt bei ihm. Wollt ihr das Rohmaterial, weil ihr später intern noch Schnitte braucht oder weil ihr nicht wollt, dass der Produzent dasselbe Material für seinen Showreel oder andere Kunden verwendet, muss das ausdrücklich im Vertrag stehen.
Warnsignal: Der Produzent sagt "Das Material gehört euch natürlich", ohne das im Vertrag zu konkretisieren. Oder der Vertrag enthält die Formulierung "der Auftragnehmer überträgt alle erforderlichen Rechte", ohne zu definieren, was erforderlich bedeutet und für welche Nutzungsarten.
Was ihr wissen müsst: Lasst im Vertrag schriftlich festhalten, für welche Plattformen und Nutzungsarten die Rechte übertragen werden: Website, Instagram, Facebook, LinkedIn, YouTube, Printmedien, Messen, interne Schulungsvideos. Und klärt, ob das Rohmaterial übergeben wird oder nicht.
Videoproduktionsverträge werden rechtlich als Werkverträge behandelt, geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das hat eine Konsequenz, die viele Auftraggeber überrascht: Gemäß § 648 BGB kann der Auftraggeber einen Werkvertrag jederzeit kündigen, also auch mitten in der Produktion. Er muss dafür keinen Grund angeben.
Was er dann aber zahlen muss, ist eine andere Frage. Der Produzent hat nach Kündigung Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich der Kosten, die er durch die Kündigung spart, also zum Beispiel nicht mehr benötigtes Equipment, nicht angetretene Reisen. Wenn bis zur Kündigung bereits ein Drehtag stattgefunden hat und Schnittarbeit angefangen wurde, wird ein beträchtlicher Teil des Honorars fällig, auch wenn das fertige Video nie geliefert wird.
Das an sich ist kein Problem, das ist das Gesetz. Das Problem entsteht, wenn der Vertrag nicht regelt, was mit dem bereits gedrehten Material passiert. Dürft ihr es verwenden? Oder verliert ihr auch das, wenn ihr kündigt? Wer das offen lässt, schafft Streit genau dann, wenn man ihn am wenigsten braucht.
Warnsignal: Der Vertrag enthält gar keine Kündigungsregelung. Oder er enthält eine Klausel, nach der bei Kündigung durch den Auftraggeber das gesamte Honorar fällig wird, unabhängig davon, welche Leistung tatsächlich erbracht wurde.
Was ihr wissen müsst: Fragt, was bei einer Kündigung mit dem bereits gedrehten Material passiert und ob ihr es verwenden dürft. Und prüft, ob die Vergütungsregelung bei Kündigung verhältnismäßig ist.
Das ist der Punkt, an dem Angebote am häufigsten verglichen werden, ohne dass die Vergleichbarkeit tatsächlich gegeben ist. Zwei Angebote, die beide sagen "Musik inklusive", können rechtlich grundverschieden sein.
Wenn ein Videoproduzent Musik in euer Video schneidet, entstehen mehrere Rechtsfragen gleichzeitig. Erstens: Wer hat die Kompositions- und Textrechte an dem Musikstück? Diese werden in Deutschland von der GEMA wahrgenommen, sofern das Stück GEMA-pflichtig ist. Zweitens: Wer hat die Rechte an der konkreten Aufnahme des Stücks? Das sind die sogenannten Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers, die häufig GVL-pflichtig sind. Beides ist separat zu klären.
GEMA-freie Musik löst dieses Problem teilweise, aber nicht vollständig. Auch bei Musik aus Bibliotheken wie Epidemic Sound, Artlist oder ähnlichen Anbietern hängt die Lizenz davon ab, welches Lizenzmodell der Produzent abonniert hat. Nicht jede Lizenz deckt kommerzielle Nutzung ab. Nicht jede Lizenz deckt TV-Ausstrahlung ab. Manche Lizenzen sind an den Account des Produzenten gebunden und erlöschen, wenn ihr das Video weiterverwenden wollt, ohne über denselben Dienst zu verfügen.
Wenn euer Video in einem Jahr auf einem Messestand läuft, auf einer Veranstaltung gezeigt wird oder in einem TV-Spot verwendet werden soll, können genau diese Details zum Problem werden. Der IHK-Leitfaden zu GEMA und Verwertungsgesellschaften weist ausdrücklich darauf hin, dass öffentliche Aufführungen, also auch Videos auf TV-Bildschirmen in Publikumsräumen, gesonderte Lizenzpflichten auslösen können.
Warnsignal: Der Produzent sagt "die Musik ist lizenzfrei" ohne weitere Erklärung, oder der Vertrag enthält keine Angabe darüber, welche Musikbibliothek oder welcher Lizenztyp verwendet wird. Oder der Vertrag enthält einen GEMA-Vorbehalt, der alle Musikrechtekosten vollständig auf den Auftraggeber überträgt.
Was ihr wissen müsst: Fragt konkret, woher die Musik kommt, welcher Lizenztyp gilt und ob die Lizenz auch dann noch gültig ist, wenn ihr das Video in drei Jahren noch verwendet. Lasst die Antwort schriftlich geben.
Das BGH-Urteil aus dem Einleitungstext steht seit 1992 in der Rechtsprechung. Es ist kein Sonderfall. Die Grundregel ist eindeutig: Wer eine erkennbare Person in Werbematerial zeigt, braucht ihre schriftliche Einwilligung, und zwar eine Einwilligung, die den konkreten Verwendungszweck benennt.
Das klingt einfacher als es ist. Eine Einwilligung, die für "interne Zwecke" ausgestellt wurde, gilt nicht für externe Werbung. Eine Einwilligung, die für Instagram ausgestellt wurde, gilt nicht automatisch für TV-Ausstrahlung. Eine Einwilligung, die von einem Mitarbeiter unterschrieben wurde, der drei Monate später das Unternehmen verlässt, kann unter Umständen widerrufen werden, wenn es sich um sensible Kategorien handelt oder die ursprüngliche Einwilligung unklar formuliert war.
Wenn euer Videoproduzent bei euch im Betrieb dreht und dabei Mitarbeiter, Kunden oder Passanten auf öffentlich sichtbaren Flächen in die Kamera geraten, liegt die rechtliche Verantwortung für die korrekte Einholung der Einwilligungen oft in einer Grauzone. Der Produzent haftet für das, was er dreht. Aber wer verantwortet, dass alle im Bild befindlichen Personen wirklich unterschrieben haben? Im Zweifel ihr als Auftraggeber, weil ihr das Veröffentlichungsrisiko tragt.
Wenn im Betrieb Minderjährige arbeiten oder regelmäßig vorbeikommen, braucht ihr die Unterschrift der Erziehungsberechtigten. Das klingt aufwändig, weil es aufwändig ist.
Warnsignal: Der Produzent sagt "kümmert euch ihr um die Einwilligungen" ohne euch Musterdokumente oder eine Checkliste zu geben. Oder der Vertrag enthält keine Haftungsregelung, die klarstellt, wer bei Verstößen gegen das Recht am eigenen Bild haftet.
Was ihr wissen müsst: Verlasst euch auf keine mündliche Zusage. Alle Personen, die erkennbar im Video zu sehen sein werden, brauchen eine schriftliche Einwilligung, die den konkreten Verwendungszweck benennt. Seriöse Produzenten bringen Muster-Einwilligungsformulare mit zum Dreh oder liefern sie vorab.
Nachbesserung ist im Videoproduktionsvertrag eines der häufigsten Konfliktfelder, weil die Erwartungen auseinandergehen und der Begriff im Vertrag selten präzise definiert wird.
Nach Werkvertragsrecht hat der Auftraggeber das Recht, bei Mängeln Nachbesserung zu verlangen. Die entscheidende Frage ist, was als Mangel gilt. Ein technisches Problem, zum Beispiel schlechter Ton oder fehlerhafte Farbkorrektur, ist klar ein Mangel. Aber was ist mit inhaltlichen Änderungswünschen nach der Rohschnitt-Abnahme? Was ist mit "das Pacing stimmt nicht"? Was ist mit "wir hätten doch lieber die andere Version vom Drehtag als Einstieg"? Das sind keine Mängel im juristischen Sinn, das sind Änderungswünsche.
Seriöse Verträge regeln Korrekturrunden explizit: wie viele Änderungsrunden sind im Preis enthalten, was gilt als eine Runde, und was kostet eine zusätzliche Runde in Stunden oder Pauschalbeträgen. Verträge ohne diese Regelung überlassen die Definition dem jeweiligen Gespräch nach Lieferung, also dem Moment, in dem die Interessenlage am angespanntesten ist.
Zusätzlich sollte im Vertrag stehen, wie lang die Mängelrügefrist ist. In manchen Produktionsverträgen ist diese auf acht Tage begrenzt: Wer in dieser Zeit keinen Mangel schriftlich meldet, hat das Material konkludent abgenommen.
Warnsignal: Der Vertrag enthält keine Definition von Korrekturrunden, oder er regelt Nachbesserung nur mit der Formulierung "angemessene Korrekturen inklusive", ohne zu definieren, was angemessen bedeutet.
Was ihr wissen müsst: Klärt vor Vertragsabschluss, wie viele Änderungsrunden im Preis enthalten sind und was danach kostet. Fragt auch, was passiert, wenn ihr mit dem Rohmaterial grundsätzlich unzufrieden seid und einen Neudreh wollt.
Diese Frage betrifft vor allem Anbieter, die nicht als reine Projektdienstleister, sondern mit monatlichen Leistungspaketen arbeiten. Das ist ein legitimes Modell. Es lohnt sich aber, genau hinzuschauen.
Ein Monatspaket für Video-Content kann sehr unterschiedlich strukturiert sein. Manche laufen Monat für Monat ohne Mindestlaufzeit, kündbar mit kurzer Frist. Andere haben eine Mindestlaufzeit von sechs oder zwölf Monaten, die im Kleindruck steht. Wieder andere verlängern sich automatisch, wenn sie nicht rechtzeitig gekündigt werden, mit einer Kündigungsfrist, die erst nach Ende der Mindestlaufzeit greift.
Rechnet das konkret durch: Ein Paket mit zwölf Monaten Mindestlaufzeit zu 800 Euro pro Monat bindet euch vertraglich an 9.600 Euro, auch wenn sich herausstellt, dass die Zusammenarbeit nicht funktioniert. Ein Paket ohne Mindestlaufzeit zu 500 Euro pro Monat kostet im schlechtesten Fall einen Monat Kündigungsfrist.
Dazu kommt die Frage, was mit bereits erstelltem Material passiert, wenn ihr kündigt. Dürft ihr die Videos, die in den ersten drei Monaten entstanden sind, weiter verwenden? Oder erlöschen die Nutzungsrechte mit dem Vertragsende? Beides ist denkbar, aber beides muss im Vertrag stehen.
Warnsignal: Mindestlaufzeit und automatische Verlängerung stehen nicht in den Hauptvertragskonditionen, sondern in den AGB auf Seite vier. Oder der Anbieter spricht beim Erstgespräch ausschließlich über das Monatliche und weicht der Frage nach der Gesamtbindung aus.
Was ihr wissen müsst: Fragt explizit: Gibt es eine Mindestlaufzeit? Mit welcher Frist kann ich kündigen? Was passiert mit den Nutzungsrechten an bereits produzierten Videos nach Kündigung?
Drehtage fallen aus. Das passiert wegen Krankheit, Technikproblemen, Schlechtwetter bei Außenaufnahmen, oder weil auf eurer Seite plötzlich die Baustelle, das Event oder der Kunde nicht mehr so wie geplant verfügbar ist. Die Frage ist, wer in welchem Fall welche Kosten trägt.
Das Werkvertragsrecht bietet hier keine vollständige Antwort, weil es den Drehtag als solchen nicht kennt. Es gibt einen Auftrag und einen vereinbarten Leistungsumfang, aber wann und wie gefilmt wird, ist Organisationssache. Wenn der Produzent absagt, ist das eine Pflichtverletzung seinerseits. Wenn ihr absagt, kommt es darauf an, mit welcher Frist und aus welchem Grund.
Praktisch läuft das so: Seriöse Verträge enthalten eine Stornierungsregelung, die nach Fristen gestaffelt ist. Absage mehr als zwei Wochen vorher: keine Kosten. Absage eine Woche vorher: halbes Tagessatz-Honorar fällig. Absage weniger als 48 Stunden vorher: voller Tagessatz fällig, weil der Produzent den Termin für andere Aufträge nicht mehr freimachen kann. Das ist branchenüblich und fair.
Was nicht fair ist: ein Vertrag, der keinerlei Regelung enthält und euch im Streitfall dem freien Ermessen des Produzenten aussetzt. Oder umgekehrt: ein Produzent, der einen Drehtag spontan absagt, ohne Kostenübernahme für euren Vorbereitungsaufwand anzubieten.
Die Frage nach dem Drehtag-Ausfall hat auch eine zweite Dimension: Was passiert, wenn bei einem laufenden Abonnement der Produzent über Wochen nicht liefert? Gibt es eine Leistungsgarantie mit konkretem Zeitplan, oder ist der Vertrag so formuliert, dass Verzögerungen keine Konsequenzen haben?
Warnsignal: Der Vertrag enthält keine Stornierungsregelung. Oder er enthält eine einseitige Regelung, die nur Auftraggeber-Absagen sanktioniert, Produzenten-Absagen aber ohne Folgen lässt.
Was ihr wissen müsst: Fragt, was bei Absage durch euch und was bei Absage durch den Produzenten gilt. Lasst das schriftlich regeln. Bei Abonnements: Fragt, ob es einen Produktionsplan mit verbindlichen Terminen gibt.
In einem ersten Gespräch mit einem Produzenten redet man lieber über Ideen als über Stornierungsfristen. Das ist verständlich. Es ist auch der Grund, warum viele Verträge in diesem Bereich so vage bleiben.
Wer auf diese sieben Punkte konkret antworten kann, hat Erfahrung. Wer ausweicht oder sagt "das regeln wir dann schon", hat entweder keinen schriftlichen Prozess oder keinen Grund, einen aufzubauen. Ersteres lässt sich durch ein Gespräch beheben. Letzteres nicht.
Wenn ihr gerade mehrere Angebote vergleicht: Was Videoproduktion kostet und warum die Preisunterschiede so groß sein können, steht in einem eigenen Artikel: Videoproduktion: Was kostet das wirklich?
Keine Mindestlaufzeit. Wer nach einem Quartal merkt, dass es nicht passt, kann aufhören. Das Rohmaterial bleibt bei uns, das sagen wir von Anfang an. Nutzungsrechte werden für die Plattformen eingeräumt, die im Briefing stehen. Muster-Einwilligungsformulare bringen wir zum Dreh mit.
Es gibt Punkte, bei denen andere Anbieter anders aufgestellt sind, manchmal besser. Wer vollständige Rohmaterial-Übergabe braucht oder TV-Lizenzrechte, findet spezialisierte Produktionsfirmen, die das regelmäßig machen und die Verträge dafür kennen. Dann lieber dorthin, mit denselben sieben Fragen im Gepäck.
Unverbindlich kennenlernen → WhatsApp Astrid
Quellen und Weiterlesen: BGH, Urteil vom 14.04.1992, Az. VI ZR 285/91 (Recht am eigenen Bild bei unerlaubter Werbenutzung, Bereicherungsanspruch); LG München I, Urteil vom 01.12.2005, Az. 7 O 12664/05 (Filmhersteller-Eigenschaft nach § 94 UrhG: maßgeblich ist das Herstellungsrisiko); § 31 Abs. 5 UrhG (Zweckübertragungslehre); § 89 UrhG (Nutzungsrechte bei Filmwerken); § 648 BGB (Kündigung des Werkvertrags durch den Auftraggeber); IHK München, Merkblatt "GEMA und Musikrechte" (Hinweise zu Aufführungslizenzen bei öffentlicher Nutzung); Landgericht Köln, Urteil vom 23.10.2025 (Nutzungsbedingungen von Videoplattformen erlauben keine pauschale Weiternutzung für Werbezwecke); Rechtsanwalt Gessner Berlin, "Herstellungsverträge über Werbefilmproduktionen" (rechtsanwalt-gessner-berlin.de); Kanzlei Ferner Alsdorf, "Zweckübertragungslehre im Urheberrecht" (ferner-alsdorf.de).