Ratgeber · Vertrag

Was kostet es uns, wenn wir den Drehtag absagen?

Das Kündigungsrecht kennt keine Gründe. Wer absagen muss, fragt deshalb nicht, ob er darf, sondern was danach auf der Rechnung steht.

Kurz beantwortet

Was kostet es uns, wenn wir einen Drehtag kurzfristig absagen?

Das hängt davon ab, was im Vertrag steht. Ohne eigene Regelung gilt Paragraf 648 BGB: Sie dürfen jederzeit kündigen, schulden aber die vereinbarte Vergütung abzüglich dessen, was die Produktionsfirma dadurch erspart oder anderweitig verdient. Für den nicht erbrachten Teil vermutet das Gesetz 5 Prozent, und diese Vermutung ist widerlegbar.

Dürfen wir überhaupt absagen?

Ja, jederzeit und ohne Begründung. Paragraf 648 BGB gibt dem Besteller ein freies Kündigungsrecht bis zur Fertigstellung. Die Frage ist nie, ob Sie dürfen, sondern nur, was Sie dann zahlen.

Was heißt ersparte Aufwendungen konkret?

Alles, was die Produktionsfirma wegen der Absage nicht ausgeben muss: Fahrtkosten, Zusatzkräfte, Mietequipment, Übernachtung. Nicht erspart sind ihre eigene Arbeitszeit und der blockierte Termin, wenn sie ihn nicht mehr anderweitig besetzen kann.

Was ist ein Ausfallhonorar und ist es zulässig?

Eine vertraglich vereinbarte Staffel, die die gesetzliche Rechnung ersetzt, etwa 50 Prozent ab sieben Tagen und 100 Prozent ab 24 Stunden vorher. Solche Klauseln sind grundsätzlich möglich, müssen aber angemessen sein. Sie sind für beide Seiten praktisch, weil niemand nachträglich ersparte Aufwendungen ausrechnen muss.

Was gilt, wenn wir wegen Krankheit absagen müssen?

Rechtlich dasselbe, denn das Kündigungsrecht kennt keine Gründe. In der Praxis wird bei Krankheit fast immer verschoben statt abgesagt, und das ist die Regelung, die in den Vertrag gehört: ein Ersatztermin innerhalb einer bestimmten Frist statt einer Zahlung.

Warum die Frage zu spät gestellt wird

Sie taucht selten beim Vertragsschluss auf und fast immer an einem Dienstagabend, wenn für Donnerstag ein Drehtag steht und der Geschäftsführer im Krankenhaus liegt, ein Großauftrag dazwischenkommt oder die Halle kurzfristig gebraucht wird.

Dann wird im Angebot nachgesehen, und dort steht dazu meistens nichts. Das ist der eigentliche Fehler, und er lässt sich vorher mit zwei Sätzen beheben.

Was ohne Vertragsregelung gilt

Eine Videoproduktion ist in aller Regel ein Werkvertrag: Geschuldet wird ein Ergebnis, nämlich der fertige Film, nicht bloß eine Tätigkeit. Damit gilt Paragraf 648 BGB.

Die Norm ist erstaunlich klar. Der Besteller, also Sie, kann den Vertrag bis zur Fertigstellung des Werkes jederzeit kündigen. Ohne Grund, ohne Frist. Der Unternehmer behält dann seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, muss sich aber anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

Weil dieses Anrechnen in der Praxis schwer zu beziffern ist, enthält die Norm eine Vermutung: Für den Teil der Leistung, der noch nicht erbracht wurde, stehen dem Unternehmer 5 Prozent der darauf entfallenden Vergütung zu. Diese Vermutung ist widerlegbar, und zwar von beiden Seiten. Die Produktionsfirma kann nachweisen, dass ihr Gewinnanteil höher liegt, Sie können nachweisen, dass er niedriger liegt.

Was das praktisch bedeutet

Die 5-Prozent-Vermutung wird regelmäßig missverstanden als "Absage kostet 5 Prozent". Das stimmt nicht, und der Unterschied ist erheblich.

Die 5 Prozent beziehen sich nur auf den noch nicht erbrachten Teil. Alles, was bereits geleistet wurde, wird voll vergütet. Bei einer Absage zwei Tage vor dem Drehtag ist das üblicherweise mehr, als Kunden vermuten: Vorgespräch, Konzept, Ablaufplanung, Terminabstimmung mit dem Team, teilweise bereits reservierte Technik.

Dazu kommt der Punkt, der in der Diskussion am häufigsten untergeht: Ersparte Aufwendungen sind nicht dasselbe wie entgangene Auslastung. Die Produktionsfirma spart an dem Tag Fahrtkosten, vielleicht eine Zusatzkraft, vielleicht Mietequipment. Sie spart nicht ihre eigene Arbeitszeit, wenn der Termin so kurzfristig frei wird, dass sie ihn nicht mehr besetzen kann. Genau deshalb steigt der Betrag, je näher die Absage am Drehtag liegt.

Die Staffel, die beide Seiten entlastet

Weil diese Rechnung im Streitfall aufwendig ist, arbeiten die meisten Produktionsfirmen mit einer vereinbarten Staffel. Sie ersetzt die gesetzliche Berechnung durch feste Prozentsätze und ist für beide Seiten planbar.

Verbreitet ist eine Abstufung in dieser Größenordnung:

AbsageÜblicher Satz
mehr als 14 Tage vorherkeine Kosten, nur bereits erbrachte Leistung
7 bis 14 Tage vorheretwa 25 bis 50 Prozent des Drehtags
2 bis 7 Tage vorheretwa 50 bis 75 Prozent
unter 48 Stundenbis 100 Prozent

Diese Sätze sind Branchenüblichkeiten, keine Rechtsnorm. Solche Klauseln sind grundsätzlich zulässig, müssen aber angemessen bleiben. Eine Klausel, die auch bei einer Absage acht Wochen vorher den vollen Betrag verlangt, wäre es nicht.

Entscheidend ist ohnehin weniger die Höhe als die Existenz. Eine vereinbarte Staffel verhindert die Diskussion darüber, was genau erspart wurde, und diese Diskussion ist das, was Geschäftsbeziehungen beschädigt.

Verschieben statt absagen

Der praktisch wichtigste Punkt steht in den wenigsten Verträgen und löst die meisten Fälle.

Die allermeisten Absagen sind keine Absagen, sondern Terminprobleme. Jemand ist krank, ein Auftrag kommt dazwischen, das Wetter passt nicht für Außenaufnahmen. In all diesen Fällen will der Kunde den Film weiterhin, nur nicht an diesem Tag.

Dafür gehört eine eigene Regelung in den Vertrag, und sie ist für beide Seiten günstiger als jede Stornostaffel: Eine Verschiebung ist kostenfrei, wenn sie mindestens eine bestimmte Frist vorher angekündigt wird und ein Ersatztermin innerhalb eines bestimmten Zeitraums stattfindet. Üblich sind 48 bis 72 Stunden Vorlauf und acht bis zwölf Wochen für den Ersatztermin.

Der Grund, warum Produktionsfirmen darauf eingehen, ist einfach: Ein verschobener Drehtag bleibt ein Drehtag. Eine Absage ist ein Verlust.

Der Unterschied zwischen Absage und Abbruch

Eine Unterscheidung, die in der Praxis Geld kostet und die kaum jemand kennt: Es macht einen Unterschied, ob Sie vor dem Drehtag absagen oder mitten im Projekt aussteigen.

Bei einer Absage vor dem Dreh ist der erbrachte Teil überschaubar, meist Konzept und Planung. Bei einem Abbruch nach dem Drehtag ist die teuerste Leistung bereits erbracht: Das Team war da, das Material ist im Kasten, die Kosten sind angefallen. Wer an dieser Stelle aussteigt, zahlt praktisch den vollen Drehtag plus den Teil der Postproduktion, der schon gelaufen ist.

Das ist keine Härte, sondern die Logik des Werkvertrags: Vergütet wird, was geleistet wurde, abgezogen wird nur, was tatsächlich erspart blieb. Und beim Dreh selbst ist nichts mehr zu ersparen.

Wer unsicher ist, ob das Projekt durchläuft, sollte deshalb den Ausstiegspunkt vor den Drehtag legen und nicht danach. Ein Projektstopp nach dem Konzept kostet wenig, einer nach dem Dreh fast alles.

Wenn die Produktionsfirma absagt

Die Gegenrichtung wird selten geregelt und trifft Sie härter, als es aussieht. Wenn der Drehtag geplatzt ist, weil das Team krank ist, haben Sie den internen Aufwand trotzdem gehabt: Räume vorbereitet, Mitarbeiter eingeteilt, den Tag freigehalten.

Rechtlich haben Sie in diesem Fall einen Anspruch auf die Leistung, nicht auf Ersatz für Ihre eigene Organisation. Deshalb gehört das in den Vertrag, und eine faire Regelung ist unspektakulär: Bei Absage durch die Produktionsfirma innerhalb einer bestimmten Frist gibt es einen Ersatztermin innerhalb von zwei bis vier Wochen, und falls der nicht zustande kommt, entfallen bereits gezahlte Anzahlungen.

Wichtiger als die Entschädigung ist dabei die Frist für den Ersatztermin. Wer auf einen Messetermin hinarbeitet, dem nützt ein Nachholtermin im übernächsten Quartal nichts. Wie eng die Zeitplanung ohnehin ist, steht im Artikel über die Dauer einer Videoproduktion.

Die Wetterfrage, die eigenständig geregelt gehört

Bei Außenaufnahmen entsteht ein Sonderfall, den die allgemeine Stornoregel schlecht abbildet. Wenn am Drehtag Dauerregen angesagt ist, ist eine Absage weder schuldhaft noch vermeidbar, und trotzdem fällt sie unter dieselbe Klausel.

Sinnvoll ist deshalb eine getrennte Wetterregel mit drei Bestandteilen: wer entscheidet, bis wann entschieden wird, und was die Verschiebung kostet. Üblich ist eine gemeinsame Entscheidung am Vortag bis zu einer festen Uhrzeit, meistens bis 16 oder 18 Uhr, und eine kostenfreie Verschiebung, wenn diese Frist eingehalten wird.

Ohne solche Regel entsteht am Vorabend regelmäßig eine unangenehme Diskussion darüber, ob die Vorhersage schlecht genug ist, und beide Seiten haben ein wirtschaftliches Interesse an der jeweils anderen Antwort.

Was Sie vorher klären sollten

Fünf Fragen, die vor Vertragsschluss geklärt gehören und die zusammen in drei Sätze passen.

Erstens: Gibt es eine Stornostaffel, und wie sieht sie aus? Wenn nichts vereinbart ist, gilt die gesetzliche Rechnung, und die ist für niemanden vorhersehbar.

Zweitens: Ist eine kostenfreie Verschiebung möglich, mit welcher Frist und innerhalb welchen Zeitraums?

Drittens: Was gilt bei Außenaufnahmen und schlechtem Wetter, und wer entscheidet wann?

Viertens: Was passiert umgekehrt, wenn die Produktionsfirma absagt, etwa wegen Krankheit? Diese Frage wird fast nie gestellt und gehört genauso hinein.

Fünftens: Welche Leistungen sind bis zum Drehtag bereits erbracht und damit in jedem Fall zu vergüten? Wer das vorher weiß, wird von der Rechnung nicht überrascht.

Was sonst noch in einen tragfähigen Vertrag gehört, steht in den Artikeln über Nutzungsrechte und über die Abnahme des fertigen Films. Und wenn der Drehtag stattfindet, hilft der Artikel über den internen Aufwand eines Drehtags bei der Planung.

Starkefilme kommt einmal pro Quartal für einen Drehtag in deinen Betrieb, egal wo in Deutschland du bist. Aus einem Drehtag entstehen acht bis zehn fertige Videos pro Monat: kurze Formate für Social Media, längere für die Website, Clips, die in Angeboten und Kundengesprächen funktionieren. Schnitt, Untertitel und alle Formatvarianten sind dabei.

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Hinweis: Dieser Artikel ist sorgfältig recherchiert und mit Quellen belegt, er ist aber keine Rechtsberatung. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität können wir keine Gewähr übernehmen. Rechtslagen ändern sich und Einzelfälle liegen oft anders, als eine allgemeine Darstellung es abbilden kann. Im Zweifel gehört die Bewertung in fachkundige Hände.

Quellen: Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 648, Kündigungsrecht des Bestellers, amtlicher Text über gesetze-im-internet.de, mit der widerleglichen Vermutung von 5 Prozent der auf den nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung · Einordnung zur Berechnung ersparter Aufwendungen und zur Widerlegbarkeit der Vermutung bei it-recht-kanzlei.de und rechtsanwalt-krau.de · Die genannten Stornosätze sind Branchenüblichkeiten aus Produktionsverträgen und keine Rechtsnorm.