Ratgeber · August 2026 · Lesezeit 13 Minuten

Drohnenaufnahmen vom Firmengelände: Was 2026 erlaubt ist und was nicht

Das Luftbild von Halle, Fuhrpark oder Baustelle ist eines der wirkungsvollsten Motive für Firmenvideos. Und eines der am stärksten regulierten. Die meisten Betriebe unterschätzen das erheblich. Dieser Artikel erklärt die Rechtslage so, dass auch jemand ohne Luftfahrtwissen weiß, woran er ist. Er ersetzt keine Rechtsberatung, schärft aber das Bild.

Warum das so viel komplizierter ist als gedacht

Eine Drohne ist kein Fotoapparat auf einem Stativ. Sobald sie in der Luft ist, gilt sie nach deutschem Recht als Luftfahrzeug. Das bedeutet: Luftverkehrsgesetz, Luftverkehrsordnung, EU-Durchführungsverordnungen, Landesluftfahrtbehörden. Dazu DSGVO, Persönlichkeitsrecht und je nach Standort noch spezifische Schutzgebietsregeln.

Was das in der Praxis bedeutet, lässt sich an einem simplen Vorhaben zeigen: Ein Betrieb will sein Außengelände aus 80 Metern Höhe filmen. Bevor irgendjemand eine Drohne in die Luft schickt, stellen sich mindestens diese Fragen: Wie schwer ist die Drohne? Gibt es eine Versicherung? Ist der Pilot registriert und hat er den richtigen Kompetenznachweis? Liegt das Gelände in oder nahe einer Flugverbotszone? Befinden sich Wohngrundstücke oder öffentliche Wege im möglichen Überflugraum? Sind Mitarbeiter oder Passanten im Bild erkennbar?

Jede dieser Fragen hat rechtliche Konsequenzen. Nicht alle gleichzeitig, aber welche zutreffen, hängt von den konkreten Umständen ab.

Das EU-Drohnenrecht: drei Kategorien, die alles strukturieren

Seit 2021 gilt in der gesamten EU ein einheitliches Drohnenrecht. Die Basisverordnung ist die EU-Durchführungsverordnung 2019/947, umgesetzt in Deutschland vor allem über die Luftverkehrsordnung (LuftVO). Das System teilt Drohnenflüge in drei Hauptkategorien ein, die sich nach Risiko staffeln.

Die offene Kategorie ist für das Gros der kommerziellen Drohnenflüge gedacht: Geräte unter 25 Kilogramm, maximale Flughöhe 120 Meter, immer mit Sichtkontakt zum Gerät. Wer in dieser Kategorie bleibt, braucht keine behördliche Genehmigung für den einzelnen Flug, muss aber trotzdem registriert, versichert und qualifiziert sein. Innerhalb der offenen Kategorie gibt es drei Unterkategorien.

Die spezielle Kategorie greift, sobald ein Flug über die offene Kategorie hinausgeht: Drohne über 25 Kilogramm, Flug außerhalb der Sichtweite (BVLOS), Höhe über 120 Meter oder bestimmte Szenarien in der Nähe von Menschen. Dann braucht man eine Betriebsgenehmigung der zuständigen Landesluftfahrtbehörde, und seit 1. Januar 2026 müssen neue Anträge auf Basis der SORA-2.5-Methodik gestellt werden.

Die zulassungspflichtige Kategorie ist für sehr große Drohnen und Hochrisikoeinsätze: Personentransport, Geräte über Menschenansammlungen in riskanten Szenarien. Für Firmengeländeaufnahmen spielt sie praktisch keine Rolle.

Für die Mehrzahl der Auftragsproduktionen bewegen wir uns in der offenen Kategorie, konkret in den Unterkategorien A1 bis A3:

Unterkategorie Drohnenklasse / Gewicht Kompetenznachweis Abstand zu Personen
A1 C0 (unter 250 g) oder C1 (unter 900 g) Keiner (C0) / A1/A3-Nachweis (C1) Einzelpersonen erlaubt, keine Menschenansammlungen
A2 C2 (900 g bis 4 kg) A1/A3-Nachweis + A2-Fernpilotenzeugnis Mindestens 30 m (reduzierbar auf 5 m im Langsamflugmodus)
A3 C2/C3/C4 oder Bestandsdrohnen bis 25 kg A1/A3-Nachweis Mindestens 150 m zu Wohn-, Gewerbe- und Industriegebieten

Ein wichtiger Punkt zur Kategorie A3: Wer eine Drohne ohne aktuelle C-Kennzeichnung besitzt, also ein Gerät, das vor Einführung der neuen Klassen gekauft wurde und über 250 Gramm wiegt, darf seit Januar 2024 nur noch in A3 fliegen. Das betrifft eine DJI Phantom 4 genauso wie eine ältere Mavic Pro. Diese Geräte müssen mindestens 150 Meter Abstand zu Siedlungen halten, was bei einem Firmengelände in einem Gewerbegebiet bedeutet: Der Pilot steht möglicherweise im Problembereich, bevor die Drohne überhaupt in der Luft ist.

Registrierung und Versicherung: keine Option, sondern Pflicht

Wer eine Drohne betreibt, die mehr als 250 Gramm wiegt oder mit einer Kamera ausgestattet ist, muss sich als Betreiber beim Luftfahrtbundesamt (LBA) registrieren. Das gilt unabhängig davon, ob die Nutzung privat oder gewerblich ist. Das Ergebnis der Registrierung ist eine elektronische Betreibernummer (e-ID), die dauerhaft sichtbar an der Drohne angebracht sein muss. Kosten: 20 Euro für natürliche Personen, 50 Euro für juristische Personen. Die Anmeldung läuft über das LBA-Portal, Identifikation per BundID, ELSTER oder De-Mail.

Dazu kommt die Haftpflichtversicherung. Sie ist nach § 43 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) für alle Drohnen Pflicht, unabhängig von Gewicht und Verwendungszweck. Die gesetzliche Mindestdeckungssumme liegt bei 750.000 Sonderziehungsrechten, was umgerechnet ungefähr 930.000 Euro entspricht. In der Praxis empfehlen Versicherungsbroker Deckungssummen ab 1,5 Millionen Euro. Wer gewerblich fliegt, braucht eine Police, die ausdrücklich die gewerbliche Nutzung einschließt, was bei reinen Privatpolicen oft nicht der Fall ist.

Wichtig für Betriebe, die einen Dienstleister buchen: Die Haftungspflicht liegt beim Betreiber der Drohne, nicht beim Auftraggeber. Trotzdem ist es sinnvoll, sich den aktuellen Versicherungsnachweis vor dem Dreh zeigen zu lassen.

Wo das Fliegen grundsätzlich verboten ist

Ein Firmengelände liegt irgendwo, und das ist keine banale Feststellung. Der Standort allein kann einen Drohnenflug unmöglich oder genehmigungspflichtig machen, bevor das erste Rotorblatt sich dreht.

Flughäfen und kontrollierter Luftraum: Um Flughäfen und Flugplätze gibt es Schutzzonen mit Radien von ein bis mehreren Kilometern. Innerhalb dieser Zonen ist Fliegen ohne explizite Freigabe der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle verboten. Das betrifft nicht nur Flughäfen, sondern auch viele Segelfluggelände und Hubschrauberlandeplätze.

Bahnanlagen: Innerhalb von 100 Metern zu Bahnstrecken, Bahnhöfen und zugehöriger Infrastruktur gelten Einschränkungen nach § 21h LuftVO. Fliegen ist dort nur mit Genehmigung des Infrastrukturbetreibers oder bei Einhaltung der sogenannten 1:1-Regel möglich: Mindestabstand mindestens zehnmal die Länge der Drohne.

Kritische Infrastruktur: Kraftwerke (konventionell wie nuklear), Wasserwerke, Kläranlagen, Chemieanlagen, Energieversorgungs- und Telekommunikationseinrichtungen sind Flugverbotszonen. Wer eine Drohne über oder in der Nähe eines Industrieparks fliegt, prüft besser vorher, was in dem Park steckt.

Naturschutzgebiete: Vielerorts gelten Überflugverbote für Schutzgebiete, zum Teil mit 150 bis 500 Metern Pufferzone. Die genaue Regelung ist länderspezifisch und teilweise in den jeweiligen Schutzgebietsverordnungen geregelt.

Die praktische Konsequenz: Vor jedem Flug kommt die DFS-Plattform dipul (maptool-dipul.dfs.de). Das Tool zeigt interaktiv alle Geozonen für ganz Deutschland, kostenlos, laufend aktualisiert. Wer seinen Standort dort nicht geprüft hat, fliegt blind. Und ein Dienstleister, der diese Prüfung nicht dokumentiert vorlegen kann, ist keiner, den man buchen sollte.

Das eigene Grundstück: mehr Einschränkungen als erwartet

Ein verbreitetes Missverständnis lautet: Über dem eigenen Grundstück darf ich alles. Das stimmt nicht. Die Eigentumsgrenze endet nicht mit dem Luftraum, aber das Luftverkehrsrecht gilt trotzdem.

Wer auf dem eigenen Firmengelände eine Drohne betreibt, braucht für das eigentliche Fliegen keine Grundstücksgenehmigung. Die Registrierungs-, Versicherungs- und Qualifikationspflichten gelten trotzdem. Flugverbotszonen gelten trotzdem. Und sobald die Drohne über ein angrenzendes Grundstück fliegt, was bei Geländeaufnahmen aus der Luft fast unvermeidlich ist, greifen weitere Regeln.

Der Überflug von Wohngrundstücken ist nach § 21h LuftVO (früher § 21b LuftVO) grundsätzlich verboten, wenn die Drohne mehr als 250 Gramm wiegt oder Aufnahmen machen kann, und zwar ohne ausdrückliche Genehmigung des Grundstückseigentümers. Das Amtsgericht Potsdam hat in einem Urteil vom 16. April 2015 (Az. 37 C 454/13) entschieden, dass der Überflug eines Nachbargrundstücks mit aktiver Kamera eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt. Das ist zwar ein älteres Urteil, aber die Grundlage hat sich nicht geändert: Der Überflug mit Kamera über fremdes Privatgelände ist ein Eingriff in die Privatsphäre, für den es eine Rechtsgrundlage geben muss.

Praktisch bedeutet das: Wer sein Betriebsgebäude aus der Luft filmen will und die Kameradrone dabei notwendigerweise über die angrenzende Wohnstraße oder das Nachbargrundstück fliegt, braucht entweder eine Ausnahmegenehmigung oder muss die Flugbahn so wählen, dass der Überflug vermieden wird. Letzteres ist technisch möglich, muss aber sorgfältig geplant sein.

Personenbezogene Daten und die DSGVO

Sobald eine Kameradrohne Personen aufnimmt, die erkennbar sind, gilt die Datenschutzgrundverordnung. Erkennbar heißt nicht nur Gesicht: auch eine markante Kleidung, ein Kennzeichen oder die Kombination aus Ort und Person kann ausreichen.

Für Aufnahmen auf dem eigenen Firmengelände, auf dem Mitarbeiter während der Arbeitszeit gefilmt werden, braucht der Betrieb eine Rechtsgrundlage. Das kann eine schriftliche Einwilligung der betroffenen Mitarbeiter nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO sein, oder ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f, wenn die Aufnahmen für die Außenkommunikation des Unternehmens verwendet werden. In beiden Fällen muss die Rechtsgrundlage dokumentiert sein, bevor gefilmt wird, nicht nachher.

Wer Aufnahmen macht, auf denen fremde Grundstücke erkennbar sind, ist zusätzlich durch § 201a Strafgesetzbuch eingeschränkt: unbefugte Bildaufnahmen aus einem Wohnbereich heraus oder in ihn hinein sind strafbar, mit Geldstrafe oder bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Für die DSGVO-Haftung bei unrechtmäßigen Drohnenaufnahmen ergibt sich aus Art. 82 DSGVO ein Schadensersatzanspruch der Betroffenen. Die Datenschutzbehörde Rheinland-Pfalz hat in einem veröffentlichten Merkblatt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Drohnen mit Kameras unter die DSGVO fallen, sobald sie außerhalb ausschließlich persönlicher Tätigkeiten eingesetzt werden, was bei Unternehmensaufnahmen immer der Fall ist.

Mehr zu den rechtlichen Rahmenbedingungen bei Videoaufnahmen für Unternehmen insgesamt steht im Artikel Video-Content und DSGVO 2026.

Was passiert, wenn man das ignoriert

Verstöße gegen das Luftverkehrsrecht werden nach § 58 LuftVG als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis 50.000 Euro geahndet. Einen festen Katalog mit konkreten Beträgen pro Verstoßart gibt es nicht, die Behörden entscheiden nach Einzelfall. Das Amtsgericht Schwerin hat 2023 einen Drohnenpiloten zu 1.250 Euro Bußgeld verurteilt (Az. 35 OWi 6/23), der seine Drohne über einer Demonstration mit rund 1.000 Personen flog, also in einem Fall mit klar erhöhtem Gefährdungspotenzial. Dokumentierte Fälle aus dem Bereich Datenschutzverstöße durch Drohnenaufnahmen liegen laut Bußgeldkatalog.org bei Beträgen um 1.500 Euro, die tatsächliche Bandbreite ist aber deutlich größer.

Dazu kommt das strafrechtliche Risiko: Gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr nach § 315 StGB kann sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe bedeuten. Dass das bei einem normalen Firmengeländefilm unwahrscheinlich ist, stimmt. Dass es nicht ausgeschlossen ist, wenn etwas schiefgeht, auch.

Noch konkreter: Fliegt eine nicht versicherte Drohne auf ein Fahrzeug oder eine Maschine, haftet der Betreiber nach Gefährdungshaftung vollständig, ohne Verschuldensnachweis. Wer das als abstrakt empfindet, hat noch nicht erlebt, wie schnell eine DJI Phantom in einen Baukran driftet.

Was ein Betrieb selbst darf und wo er einen Dienstleister braucht

Ein Betrieb kann grundsätzlich selbst Drohnen fliegen, aber die Voraussetzungen dafür sind nicht trivial. Was mindestens vorhanden sein muss:

Registrierung: Betreiberregistrierung beim LBA, e-ID an der Drohne angebracht.

Versicherung: Haftpflichtpolice mit ausdrücklichem Einschluss der gewerblichen Nutzung.

Kompetenznachweis: Bei Drohnen über 250 Gramm mindestens der EU-Kompetenznachweis A1/A3, ein Online-Test beim LBA (kostenlos, unbegrenzte Wiederholungen). Bei Drohnen ab 900 Gramm, die in Kategorie A2 betrieben werden sollen, zusätzlich das EU-Fernpilotenzeugnis A2, das eine praktische Selbstausbildung und eine Prüfung bei einer anerkannten Stelle umfasst. Der Nachweis wird für natürliche Personen ausgestellt, gilt also für den Piloten, nicht für das Unternehmen.

Standortprüfung: Vor jedem Flug via dipul, dokumentiert.

Wo das alles passt, kann ein Betrieb für überschaubare Aufnahmen auf dem eigenen Gelände selbst fliegen. Wer ein professionelles Ergebnis will, das für Unternehmenskommunikation taugt, und wer nicht die Zeit hat, sich in die Materie einzuarbeiten, kommt mit einem Dienstleister schneller und sicherer ans Ziel.

Beim Beauftragen eines Drohnendienstleisters sind das die Dinge, die man vor der Buchung klären sollte:

Kompetenznachweis und Kategorie: Welchen Nachweis hat der Pilot? A1/A3 reicht für einfache Aufnahmen. A2 braucht man für nähere Abstände zu Personen. Für anspruchsvollere Szenarien, etwa BVLOS oder über 120 Meter, muss eine Betriebsgenehmigung nach der speziellen Kategorie vorliegen.

Versicherungsnachweis: Aktuell? Gewerbliche Nutzung explizit eingeschlossen?

Standortrecherche: Macht der Dienstleister eine dokumentierte Geozone-Prüfung vor dem Dreh?

DSGVO-Handling: Hat der Dienstleister Einwilligungsformulare? Wer ist nach DSGVO verantwortlich, Dienstleister oder Auftraggeber? Letzteres ist eine relevante Frage, die man nicht erst auf der Baustelle klären sollte.

Drohnengewicht und Klasse: Welches Gerät wird eingesetzt? Das bestimmt, in welcher Unterkategorie geflogen wird, und damit, welche Abstände und Einschränkungen gelten.

Wie man Videoproduktions-Dienstleister generell beurteilt und welche Fragen beim ersten Gespräch nicht fehlen dürfen, steht ausführlich im Artikel Videoproduzent auswählen: Die richtigen Fragen.

Innenaufnahmen: das oft übersehene Schlupfloch

Ein Detail, das viele Betriebe nicht kennen: Drohnenflüge in geschlossenen Räumen unterliegen nicht dem Luftverkehrsrecht. Eine Drohne, die in einer Produktionshalle durch die Anlage fliegt, nimmt am öffentlichen Luftverkehr nicht teil und braucht deshalb keine Registrierung, keinen Führerschein und keine Flugverbotszonen-Prüfung. Versicherungsseitig ist Vorsicht angebracht, aber die luftrechtlichen Hürden entfallen vollständig.

Das wird in der Planung regelmäßig zu früh verworfen. Eine Totale durch eine Fertigungshalle ist luftrechtlich gesehen die einfachste Aufnahme des Tages, nicht die schwierigste.

Was das für die Planung bedeutet

Drohnenaufnahmen sind kein Spontananhang zum Drehtag, den man am Vorabend dazubucht. Geozone-Prüfung, Einwilligungen von Mitarbeitern, gegebenenfalls Abstimmung mit Nachbareigentümern, Versicherungsklärung: Das braucht mindestens eine Woche Vorlauf. In der Nähe von Flughäfen oder bei Flügen, die in die spezielle Kategorie fallen, kann es deutlich länger werden.

Gilt auch bei Beauftragung. Gut gemachte Drohnenaufnahmen brauchen einen Piloten, der die Rechtslage kennt und dokumentiert, nicht bloß einen mit teurer Hardware. Die eigentliche Flugzeit ist oft der kürzeste Teil des Ganzen.

Wie ein vollständiger Drehtag im Betrieb abläuft, inklusive Drohne und Boden, erklärt der Artikel Ein Drehtag im Betrieb: Was wirklich passiert.

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Quellen und Rechtsgrundlagen: EU-Durchführungsverordnung 2019/947 (EU-Drohnenverordnung); Luftverkehrsgesetz (LuftVG), insbesondere § 43 (Versicherungspflicht) und § 58 (Bußgeldrahmen); Luftverkehrsordnung (LuftVO), insbesondere § 21h (Geografische Gebiete, Überflugverbote); Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), insbesondere Art. 6, Art. 17, Art. 82; § 201a StGB (unbefugte Bildaufnahmen); § 315 StGB (gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr). Luftfahrtbundesamt (LBA): Betreiberregistrierung und FAQ, lba.de. Deutsche Flugsicherung (DFS): dipul-Kartentool, maptool-dipul.dfs.de. Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 16.04.2015, Az. 37 C 454/13 (Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Drohnenüberflug). Amtsgericht Schwerin, Urteil vom 05.04.2023, Az. 35 OWi 6/23 (Bußgeld 1.250 Euro für Drohnenflug über Menschenmenge). Datenschutzbehörde Rheinland-Pfalz: Merkblatt Videoüberwachung mit Drohnen. modellfluglizenz.de: EU-Drohnenverordnung 2026, Kategorien und Übergangsfrist (abgerufen August 2026). skyzr.com: Drohnenflüge über eigenem Firmengelände (abgerufen August 2026). bussgeldkatalog.org: Drohnenverstöße und Bußgelder (abgerufen August 2026). lhr-law.de: Persönlichkeitsrecht und Eigentumsrecht bei Drohnenaufnahmen (abgerufen August 2026).