Recruiting · Oktober 2026 · Lesezeit 12 Minuten
Ein Monteur steht zwei Sekunden lang an einem Schaltschrank, in einem Werbefilm seines Chefs. Drei Jahre nach dem Dreh ist er ausgeschieden, und der Streit um diese zwei Sekunden geht bis vor das Bundesarbeitsgericht. Dieser Artikel zeigt, was beim Vorstellen Ihres Teams rechtlich gilt, was Besucher und Bewerber auf solchen Seiten tatsächlich ansehen, was zu jeder Person gehört und wie Sie es so machen, dass Ihre Leute gern mitmachen.
Nein. Für erkennbare Fotos und Videos braucht der Betrieb eine Einwilligung (§ 22 KUG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Bei Beschäftigten muss sie nach § 26 Abs. 2 BDSG freiwillig sein, in der Regel schriftlich oder elektronisch erfolgen, und der Betrieb muss über Zweck und Widerrufsrecht in Textform aufklären. Wer Nein sagt, darf keinen Nachteil haben.
Nein. Das Bundesarbeitsgericht verlangte im Urteil vom 19.02.2015 (8 AZR 1011/13) die Schriftform auch für Einwilligungen im Arbeitsverhältnis. § 26 Abs. 2 BDSG nennt heute schriftlich oder elektronisch als Regelfall und lässt eine andere Form nur bei besonderen Umständen zu. Dazu muss der Betrieb über Zweck und Widerrufsrecht in Textform aufklären.
Das hängt davon ab, wie die Person gezeigt wird. Ein Profil mit Name, Funktion und Foto sollte am letzten Arbeitstag von der Seite, sonst wirkt der Betrieb, als arbeite die Person noch dort. Auf einem Gruppenbild oder in einem Film, in dem die Person nur kurz und ohne Hervorhebung vorkommt, darf der Betrieb nach dem BAG-Urteil von 2015 eher weiterverwenden. Wer mit der Person oder ihrer Tätigkeit wirbt, muss sie nach dem Ausscheiden auf Verlangen herausnehmen.
Es gibt Belege dafür, dass Besucher sie ansehen, aber keinen für mehr Anfragen. Die Nielsen Norman Group fand in Eyetracking-Tests (2010, zuletzt geprüft August 2026), dass Nutzer Fotos echter Mitarbeiter genau betrachten, Stockfotos generischer Menschen aber ignorieren. Ein Testnutzer verbrachte auf einer Teamseite 10 Prozent mehr Zeit mit den Porträts als mit den Biografien, obwohl diese 316 Prozent mehr Platz einnahmen.
Vorname, Funktion, ein echtes Foto bei der Arbeit, die Angabe, wofür man diese Person anspricht, und ein persönlicher Satz in eigenen Worten. Das ist unsere Empfehlung aus der Praxis und keine Studienzahl. Name und Foto sind personenbezogene Daten, deshalb gilt die Einwilligung auch für Vornamen. Wer keine Nennung möchte, kann als Gruppe oder über die Arbeit gezeigt werden.
Der Fall, auf den sich fast jede Beratung zu diesem Thema stützt, spielt in einem Betrieb für Kälte- und Klimatechnik. Der Kläger war dort seit Januar 2007 Monteur. Am 30. Oktober 2008 unterschrieb er zusammen mit 25 Kollegen eine Namensliste: Filmaufnahmen von seiner Person dürften zur freien Nutzung in der Öffentlichkeitsarbeit des Betriebs verwendet und ausgestrahlt werden. Daraus entstand ein Werbefilm, auf der Homepage abrufbar. Der Monteur taucht darin zweimal auf, jeweils zwei bis drei Sekunden, einmal an einem Schaltschrank, einmal auf einem Stuhl sitzend.
Am 15. September 2011 endete das Arbeitsverhältnis. Knapp zwei Monate später ließ der Monteur über einen Anwalt eine „möglicherweise erteilte“ Einwilligung widerrufen und das Video zur Entfernung fordern. Der Betrieb nahm es im Januar 2012 von der Seite, behielt sich aber vor, es wieder einzustellen. Der Monteur klagte auf Unterlassung und Schmerzensgeld. Er verlor in zwei Instanzen, und am 19. Februar 2015 wies auch das Bundesarbeitsgericht seine Revision zurück (Az. 8 AZR 1011/13).
Der Betrieb hat also gewonnen. Gelohnt hat es sich trotzdem kaum, denn zwischen Widerruf und Urteil lagen mehr als drei Jahre. Die Begründung des Gerichts ist für Ihre Teamseite aus drei Gründen wichtig. Erstens verlangte es die Schriftform der Einwilligung, auch im Arbeitsverhältnis. Zweitens erlischt eine unbefristet erteilte Einwilligung nicht automatisch mit dem Ausscheiden. Drittens kommt es darauf an, wie jemand gezeigt wird: Wer nur in einer allgemeinen Darstellung auftaucht, nicht hervorgehoben, nicht namentlich genannt, nicht sonst individualisiert, kann nach dem Ausscheiden nicht allein deshalb die Entfernung verlangen. Wird dagegen mit der Person oder ihrer konkreten Tätigkeit geworben, darf er verlangen, dass damit nach dem Ausscheiden nicht mehr geworben wird (nach der Urteilsbesprechung auf juraexamen.info).
Ein Haken: Das Urteil stammt von 2015, aus der Zeit vor der DSGVO, und der Monteur nannte außer seinem Ausscheiden keinen Grund für den Widerruf. Heute gilt zusätzlich die DSGVO. Wie Sie damit planen, steht im nächsten Abschnitt.
Drei Regelwerke greifen hier ineinander. Auswendig müssen Sie keines davon können.
Daraus folgt für die Praxis: Planen Sie mit dem strengeren Maßstab. Das Urteil von 2015 verlangte für den Widerruf einen Grund. Art. 7 Abs. 3 DSGVO kennt keine Begründung, der Widerruf geht jederzeit. Ob Gerichte beides heute in jedem Fall zusammenlesen, ist für Ihre Entscheidung zweitrangig. Wer die Seite so baut, dass ein Widerruf nur einen Austausch kostet und keinen Rechtsstreit, ist in beiden Fällen auf der sicheren Seite. Das ist unsere Einschätzung, keine Rechtsberatung. Das Formular lassen Sie einmal von Ihrem Datenschutzbeauftragten oder Anwalt gegenlesen.
Die Wörter „freiwillig“ und „Nachteil“ meinen im Betrieb etwas sehr Konkretes. Wenn der Chef in der Frühstückspause fragt „Machst du bei dem Teamfoto mit?“ und fünf Kollegen schauen zu, ist ein Nein nicht frei. Fragen Sie deshalb einzeln, schriftlich und mit einer Frist zum Überlegen, und halten Sie fest, dass eine Absage folgenlos bleibt. Das Formular selbst braucht Zweck (Teamseite der Website), Kanäle, Art der Angaben (Foto, Vorname, Funktion), Dauer (bis zum Ausscheiden oder bis zum Widerruf) und den Hinweis auf den Widerruf.
Aus dem Urteil und der Kommentierung ergeben sich zwei Fälle, die Sie in Ihrem Betrieb unterschiedlich behandeln sollten.
Das persönliche Profil mit Foto, Name und Funktion sollten Sie am letzten Arbeitstag entfernen. Die Kanzlei Heldt | Zülch nennt dafür einen einfachen Grund: Wer mit Foto weiter als Mitarbeiter gezeigt wird, obwohl er gegangen ist, wird falsch dargestellt. Die Kanzlei verweist auf das Landesarbeitsgericht Hessen (Urteil vom 24.01.2012, 19 SaGa 1480/11), das die Löschung eines solchen Fotos nach dem Ausscheiden verlangte. Einen Streit darüber will niemand, am wenigsten mit jemandem, dessen Zeugnis Sie gerade geschrieben haben.
Das allgemeine Bild, auf dem jemand Teil einer Gruppe oder einer Szene ist, darf bei wirksamer Einwilligung eher bleiben, so die gleiche Kanzlei, und das entspricht der BAG-Linie von 2015. Die DSN Group, die das Urteil damals besprach, riet bei Fotos trotzdem weiter, sie nach dem Ausscheiden von der Seite zu nehmen. Der Grund: Ein Foto zu tauschen kostet wenig, ein Film dagegen viel. Auch wir halten das für vernünftig. Ein Bild, das sich in Minuten tauschen lässt, ist kein Fall für Rechtsauslegung.
Zwei Gewohnheiten genügen. Erstens: Setzen Sie „Teamseite aktualisieren“ auf die Checkliste für den letzten Arbeitstag, direkt neben Schlüsselrückgabe und E-Mail-Weiterleitung. Zweitens: Fragen Sie im Austrittsgespräch, ob das Gruppenfoto bis zum nächsten Neuaufnahme-Termin noch hängen bleiben darf. Die meisten sagen Ja, und Sie haben es schriftlich. Vergessen Sie die Nebenschauplätze nicht, also Social-Media-Beiträge, Stellenanzeigen und das PDF-Firmenprofil. Gedruckte Prospekte bleiben, wie sie sind, doch beim nächsten Druck fliegt das Gesicht raus.
Die beste Untersuchung zur Frage, ob Teamfotos überhaupt angesehen werden, ist alt, aber sie wurde im August 2026 von der Nielsen Norman Group noch einmal geprüft: „Photos as Web Content“ von Jakob Nielsen, veröffentlicht am 31. Oktober 2010. Die Gruppe hat in Eyetracking-Tests beobachtet, welche Bilder Menschen betrachten und welche sie überspringen. Das Ergebnis: Dekorative Wohlfühlbilder werden komplett ignoriert, Fotos von Produkten und echten Menschen dagegen als Inhalt betrachtet, im Gegensatz zu Stockfotos von Models.
Das Beispiel dazu ist eine Teamseite. FreshBooks zeigt dort sein gesamtes Team, die Seite war 9.335 Pixel lang, und der Testnutzer scrollte fast bis ganz nach unten. Er verbrachte 10 Prozent mehr Zeit mit den Porträts als mit dem Lesen der Biografien, obwohl diese 316 Prozent mehr Platz einnahmen. Nielsen deutet das so, dass der Nutzer es eilig hatte und sich einen schnellen Überblick über das Team verschaffen wollte, und Fotos erfassen sich schneller als Absätze. Wichtig sei, dass es echte Menschen sind, die im Unternehmen arbeiten. Dass es sich dabei um die Beobachtung eines Testnutzers handelt, sagt Nielsen selbst, und gemessen wurde Aufmerksamkeit, keine Anfragen.
Was die Studie für Ihren Betrieb hergibt: Die Gesichter Ihrer Leute werden angesehen, ein Stockfoto von lächelnden Menschen nicht. Ob Ihre Anfragen dadurch steigen, hängt von Ihrer Seite ab, und das lässt sich über einige Wochen prüfen. Wie die Nielsen Norman Group Über-uns-Seiten insgesamt auswertet, steht in Unsere Über-uns-Seite liest sich wie ein Lebenslauf. Für Bewerber gilt unsere Einschätzung: Wer überlegt, bei Ihnen anzufangen, will sehen, mit wem er morgens in der Werkstatt steht. Eine Studie, die das für kleine Betriebe misst, kennen wir nicht. Für Kunden, die jemanden ins Haus lassen, ist es dieselbe Frage, die Kunden wollen wissen, wer zu ihnen kommt behandelt.
In vielen Betrieben gibt es drei Gruppen: die, die gern vorne stehen, die, die zusagen und es bereuen, und die, die gar nicht wollen. Die Seite muss mit allen dreien funktionieren, denn eine Teamseite mit Lücken sieht nach Zwang oder nach Streit aus. Mehr dazu, warum die Scheu berechtigt ist und wie man damit umgeht, steht in Keiner will vor die Kamera.
Eine Pflicht gibt es nicht, auch nicht für Führungskräfte. Wer jemanden der Seite zuliebe „überredet“, bekommt eine Einwilligung, die vor Gericht wenig wert ist, und wahrscheinlich bald einen Widerruf.
Ein Name und ein Foto sind noch keine Vorstellung. Bewährt hat sich bei Betrieben, die wir kennen, ein Aufbau in vier Zeilen. Das ist Erfahrung, keine Studie:
Dazu kommt ein unscheinbares Detail: ein Stand. „Stand: Oktober 2026“ am Seitenende zeigt, dass die Seite gepflegt ist, und erinnert Sie selbst daran, dass sie veraltet. Eine Teamseite, auf der noch der Kollege steht, der vor zwei Jahren ging, kostet mehr Vertrauen als gar keine.
Ein kurzer Clip, in dem eine Person sagt, was sie macht und wofür man sie anruft, leistet mehr als ein Foto. Man hört, wie jemand spricht, und merkt schnell, ob er sich wohlfühlt. Die Länge ist unsere Erfahrungsregel: 15 bis 30 Sekunden pro Person, kein Skript, ein Gespräch über zwei konkrete Fragen. Beim Ton liegt der Unterschied zwischen „professionell“ und „anstrengend“; dafür gehört ein Mikrofon nah an den Mund und ein ruhiger Raum, nicht die Kamera-Einstellung.
Rechtlich ist der Einzelclip der strengste Fall. Hier wird mit der Person geworben, und nach dem BAG-Urteil von 2015 kann sie nach dem Ausscheiden verlangen, dass das aufhört. Wer das bedenkt, plant anders: ein Clip pro Person als eigene Datei, die sich einzeln austauschen lässt, plus ein Sammelfilm mit Szenen aus dem Alltag, in dem niemand hervorgehoben wird. Dann kostet das Ausscheiden eines Mitarbeiters einen Clip und nicht den ganzen Film.
Die Einwilligung für Video braucht zusätzlich die Kanäle (Website, YouTube, LinkedIn, Messe), den Zeitraum und die Information, dass geschnittenes Material auch mit Untertiteln und in anderen Formaten ausgespielt wird. Und sie gilt nur für den Zweck, der draufsteht. Ein Clip für die Teamseite ist keine Erlaubnis für die Facebook-Anzeige.
Erstens: Schreiben Sie auf, wer aktuell auf Ihrer Seite, in Ihren Prospekten und in Ihrem Karriereprofil zu sehen ist, und neben jeden Namen, ob dafür eine schriftliche Einwilligung vorliegt. Wo nicht, ist das Ihre erste Aufgabe.
Zweitens: Entwerfen Sie ein einseitiges Formular mit Zweck, Kanälen, Art der Angaben, Dauer, Hinweis auf Freiwilligkeit und Widerruf. Lassen Sie es einmal gegenlesen, danach gilt es für alle.
Drittens: Fragen Sie jeden im Team einzeln, wie er gezeigt werden möchte: mit Foto, in der Gruppe, nur mit Satz oder gar nicht. Setzen Sie eine Frist von einer Woche.
Viertens: Tragen Sie „Teamseite aktualisieren“ in die Checkliste für den letzten Arbeitstag ein.
Starkefilme kommt einmal pro Quartal für einen Drehtag in deinen Betrieb, egal wo in Deutschland du bist. Aus einem Drehtag entstehen acht bis zehn fertige Videos, darunter Vorstellungsclips Ihrer Leute, jeder als eigene Datei und damit einzeln austauschbar, mit Untertiteln und in allen Formatvarianten. Schnitt und Technik sind dabei.
499 Euro pro Monat. Kein Drehtag ohne Vorbereitung, keine Vertragslaufzeit, kein Setup-Aufwand.
Unverbindlich kennenlernen →Quellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2015, 8 AZR 1011/13, nach der Urteilsbesprechung „Unfreiwillige Werbung für den Arbeitgeber nach Ende des Arbeitsverhältnisses“ (juraexamen.info, 30.06.2015) und der Besprechung der DSN Group vom 20.02.2015; § 26 BDSG, § 22 KUG und § 23 KUG (abgerufen am 21.10.2026); DSGVO, Art. 6 und 7; Heldt | Zülch Rechtsanwälte, „Wann müssen Arbeitgeber Fotos von ausgeschiedenen Mitarbeitern von der eigenen Webseite löschen?“ (mit Verweis auf LAG Hessen, 24.01.2012, 19 SaGa 1480/11); Jakob Nielsen, „Photos as Web Content“, Nielsen Norman Group, 31.10.2010, zuletzt geprüft 13.08.2026. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.