Kosten · Oktober 2026 · Lesezeit 9 Minuten

Gemeinsam ein Video drehen: Wie sich mehrere Betriebe Drehtag und Kosten teilen und trotzdem je einen eigenen Film bekommen

Am 18. Juni 2025 wies das Amtsgericht Hannover eine Klage über 3.954.643 Euro ab (Az. 480 C 7761/24). Eine Eigentümergemeinschaft wollte von einer Gewerbeeinheit zahlen lassen, was eine andere Miteigentümerin schuldig geblieben war. Diese war insolvent. Das Gericht entschied, dass eine Haftung für die ganze Summe eine eindeutige Vereinbarung braucht. Wer sich gemeinsam verpflichtet und intern nach einem Schlüssel aufteilt, haftet im Zweifel nur für seinen Anteil. Mit Video hat das nichts zu tun, mit Ihrem Vorhaben schon: Wenn Innung, Gewerbeverein oder drei Gewerke auf einer Baustelle sich einen Drehtag teilen, geht es um Hunderte statt Millionen Euro, aber um dieselbe Frage. Wer zahlt, wenn einer nicht zahlt? Dieser Artikel rechnet nach, was Teilen wirklich spart, wer den Vertrag unterschreiben sollte und wo ein Gemeinschaftsdreh an Grenzen stößt.

Kurz beantwortet

Lohnt es sich, einen Videodreh mit anderen Betrieben zu teilen?

Ja, wenn der Film mehr braucht als einen kurzen Standardeinsatz. Geteilt werden können nur Kosten, die einmal anfallen: Drehtag, Redaktion und Anreise. Der Schnitt fällt für jeden Film einzeln an. In unserer Beispielrechnung mit den Sätzen aus dem Kostenrechner sinkt der Preis je Betrieb von 3.500 auf 1.500 Euro netto. Beim Festpreis von 990 Euro für einen Film bis zu einer Minute lohnt Teilen kaum.

Wer sollte bei einem Gemeinschaftsvideo Auftraggeber sein?

Am saubersten ist ein eigener Vertrag mit eigener Rechnung für jeden Betrieb. Beauftragen mehrere gemeinsam in einem Vertrag, haften sie nach § 427 BGB im Zweifel als Gesamtschuldner, jeder also für die ganze Rechnung. Beauftragt ein Verein oder Betrieb stellvertretend für alle, trägt er das Ausfallrisiko. Schreiben Sie in jedem Fall in den Vertrag, wer wofür zahlt.

Wem gehören die Rechte an den Szenen?

Die Urheberrechte bleiben beim Filmemacher. Sie erhalten Nutzungsrechte, und nach § 31 Abs. 5 UrhG gilt bei unklaren Verträgen nur das als eingeräumt, was der Vertragszweck zwingend braucht. Halten Sie deshalb für jeden Betriebsfilm fest, wer ihn wo und wie lange nutzen darf, und für gemeinsame Szenen, welche Betriebe sie verwenden dürfen.

Was passiert, wenn ein Betrieb kurzfristig abspringt?

Das müssen Sie vorab regeln, sonst streiten Sie danach. Sinnvoll ist eine Zeile im Kostenschlüssel: Wird ein Ersatzbetrieb gefunden, übernimmt er den Anteil, sonst verteilen sich die Kosten neu oder der Absteiger zahlt seinen Teil. Die Kosten eines abgesagten Drehtags hängen von den Bedingungen des Produzenten ab.

Was sich teilen lässt und was nicht

Ein Film besteht aus Posten, und nur einige davon fallen einmal an. Der Drehtag, die Person, die vor Ort die Fragen stellt, und die Anreise lassen sich auf alle Beteiligten verteilen. Der Schnitt nicht: Jeder Betrieb will seinen eigenen Film, und jeder Film muss einzeln geschnitten werden.

Hier eine Beispielrechnung mit den Sätzen, die im Kostenrechner offen stehen (Stand Oktober 2026, zuzüglich Mehrwertsteuer): Ein Drehtag mit zwei Kameraleuten kostet dort 2.000 Euro, Kamera, Ton und Licht sind im Tagessatz enthalten. Der Redakteur kostet 500 Euro pro Tag und kommt an Interviewtagen dazu. Ein Schnitttag kostet 1.000 Euro, und bis zu einer Minute Filmlänge wird ein Schnitttag angesetzt. An einem Drehtag schaffen die Kameraleute bis zu fünf Interviews.

Der Unterschied von 2.000 Euro je Betrieb ist real. Er hat aber Grenzen. Die Rechnung enthält weder Anreise noch zusätzliche Drehorte, und der Rechner setzt für jeden weiteren Drehort einen halben Drehtag an. Wenn jeder Betrieb Bilder aus seiner eigenen Werkstatt will, schrumpft der Vorteil schnell. Bei der Anreise ist es umgekehrt: Der Rechner nennt 0,30 Euro pro Kilometer und 150 Euro pro Person und Nacht, und eine Fahrt für fünf Betriebe ist billiger als fünf Fahrten. Im Raum Augsburg fällt keine Anreise an.

Dann die Gegenprobe. Für einen einzelnen kurzen Film hat Starkefilme aktuell einen Festpreis von 990 Euro, für einen Film bis zu einer Minute mit Drehtag, Schnitt und zwei Feedbackrunden. Fünf solche Filme kosten 4.950 Euro und damit weniger als die 7.500 Euro oben. Wer mit einem Minutenfilm zufrieden ist, spart durch Teilen also nichts. Es rechnet sich, wo der Film mehr Aufwand braucht, als der Festpreis abdeckt: mehrere Interviews, ein längerer Film oder eine weite Anreise. Fremde Tagessätze sind übrigens meist reine Gage ohne Technik. Wer Angebote vergleicht, sollte fragen, ob Kamera, Ton und Licht darin stecken. Zum Ton: Er entscheidet bei Interviews mehr über die Wirkung als die Kamera, und er ist bei mehreren Betrieben an einem Ort (Maschinenlärm, Hall in der Halle) die größere Fehlerquelle.

Als Faustregel können Sie festhalten: Teilen spart, was nur einmal anfällt, und kostet Abstimmung. Sie bezahlen den Preisvorteil in Telefonaten.

Wer unterschreibt?

Es gibt drei Wege, und sie unterscheiden sich vor allem darin, wen die Rechnung trifft, wenn jemand ausfällt.

Jeder Betrieb beauftragt für sich

Jeder Betrieb schließt einen eigenen Vertrag über seinen Film und bekommt eine eigene Rechnung über seinen Anteil am gemeinsamen Drehtag. Der Termin wird gemeinsam abgestimmt, das Geld nicht. Das ist die sauberste Lösung, weil niemand für einen anderen einsteht. Sie setzt voraus, dass der Produzent mitspielt und den Drehtag auf mehrere Rechnungen verteilt.

Ein Auftraggeber für alle

Die Innung, der Gewerbeverein oder ein federführender Betrieb beauftragt und holt sich das Geld intern zurück. Das ist bequem für den Produzenten, aber der Auftraggeber trägt das Ausfallrisiko: Zahlt ein Betrieb nicht, bleibt die Rechnung beim Verein. Ob und wie ein Verein oder eine Innung Kosten an Mitglieder weiterberechnen darf, besonders umsatzsteuerlich, klärt Ihr Steuerberater.

Alle unterschreiben denselben Vertrag

Hier lauert die Falle. Nach § 427 BGB haften mehrere, die sich durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung verpflichten, im Zweifel als Gesamtschuldner. Nach § 421 BGB darf der Gläubiger dann von jedem die ganze Leistung verlangen. Ein Produzent, dessen Rechnung offen bleibt, kann sich also den zahlungskräftigsten Betrieb aussuchen. Das Amtsgericht Hannover hat im Fall oben anders entschieden, weil dort ein Verteilungsschlüssel galt und nach der vom Gericht angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Zweifel nur anteilig gehaftet wird, wenn intern nach Schlüssel umgelegt wird. Ein Urteil eines Amtsgerichts zu Wohnungseigentümern ist kein Maßstab für Ihre Videoverträge. Es zeigt aber, dass beide Richtungen vorkommen und dass Gerichte darüber streiten. Streiten Sie lieber vorher: Schreiben Sie in den Vertrag, ob jeder nur für seinen Anteil haftet oder alle gesamtschuldnerisch. Das ist keine Rechtsberatung, lassen Sie den Text prüfen.

Wie ein Videovertrag grundsätzlich aufgebaut sein sollte, steht in Das Angebot der Videoproduktion liegt vor. Was muss in den Vertrag?.

Der Kostenschlüssel

Gleiche Teile sind einfach und fühlen sich fair an. Sie sind es nur, wenn alle gleich viel verbrauchen. Ein Betrieb, der zwei Interviews und drei Drehorte will, belastet den Dreh anders als einer, der zehn Minuten vor der Maschine steht. Praxistauglich scheint uns ein zweiteiliges Modell: Der gemeinsame Drehtag wird gleichmäßig geteilt, was ein Betrieb zusätzlich braucht (mehr Interviews, weitere Orte, mehr Schnitt), zahlt er selbst. Das ist unsere Einschätzung, keine Regel.

Drei Punkte gehören vorab ins Papier:

Wem gehört was?

Das Urheberrecht an einem Film bleibt beim Filmemacher, Sie bekommen Nutzungsrechte. Nach § 31 Abs. 5 UrhG gilt bei unklaren Verträgen, was der Vertragszweck zwingend erfordert. Bei einem Gemeinschaftsprojekt ist der Zweck unklar, wenn nichts dasteht: Darf der Gewerbeverein den Film seiner Mitglieder auf der Vereinsseite zeigen? Darf Betrieb B die Aufnahmen verwenden, auf denen Betrieb A im Hintergrund arbeitet? Eine Zeile je Film genügt: wer ihn auf welchen Kanälen und wie lange nutzen darf. Für Szenen, in denen mehrere Betriebe vorkommen, legen Sie fest, ob alle sie nutzen dürfen oder nur der, der sie bezahlt hat. Was bei Nutzungsrechten sonst zu beachten ist, haben wir in Dürfen wir den Film überall verwenden, auch in fünf Jahren? aufgeschrieben.

Dazu kommt das Recht am eigenen Bild. Nach § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung der Abgebildeten verbreitet werden. Auf einem Gemeinschaftsdreh stehen Mitarbeiter und Kunden mehrerer Betriebe im Bild. Jeder Betrieb sollte die Einwilligungen seiner eigenen Leute selbst einholen und im Zweifel vorher fragen, wer wo zu sehen sein wird. Das spart den Moment, in dem ein Mitarbeiter des Nachbarbetriebs nach dem Schnitt bittet, ihn rauszunehmen.

Organisation: Einer koordiniert

Ein Gemeinschaftsdreh scheitert selten an der Technik und häufiger an Terminen. Fünf Betriebe, fünf Kalender, und im Handwerk ist der schönste Tag der, an dem es regnet und alle auf der Baustelle sind. Drei Dinge helfen unserer Einschätzung nach:

Wo trifft man sich? Auf einer Gewerbeschau stehen die Betriebe ohnehin an einem Ort: In Meitingen stellten sich im September 2026 laut Augsburger Allgemeine 65 Betriebe vor, wie wir in Gewerbeschau als Aussteller beschrieben haben. Als Drehort für Interviews taugt ein Festzelt trotzdem nur bedingt, wegen des Tons. Sinnvoller ist ein ruhiger Raum am selben Ort, zum Beispiel im Innungshaus, im Vereinsheim oder bei einem der Betriebe.

Wer Geld ohnehin in Sichtbarkeit am Ort steckt, etwa als Sponsor, kann den Gemeinschaftsfilm als Gegenstück sehen. Was ein Logo an der Bande bringt und was nicht, steht in Wir sponsern den Sportverein. Was haben wir eigentlich davon?.

Wo ein Gemeinschaftsdreh an Grenzen stößt

Gemeinschaft ist nicht für jeden. Drei Fälle, in denen wir zögern würden (alles Einschätzung):

Und: Der Schnitt bleibt das größte Einzelstück. Ein Gemeinschaftsdreh macht aus einem Film nicht fünf zum Preis von zwei.

Was Starkefilme dazu sagen kann

Das Monatspaket von Starkefilme ist für einen Betrieb gedacht, der regelmäßig Videos braucht: 8 bis 10 fertige Videos pro Monat bei einem Drehtag pro Quartal, 499 Euro im Monat, ohne Vertragslaufzeit. Für einen einzelnen Film steht auf der Website der Festpreis von 990 Euro bis zu einer Minute, größere Produktionen rechnet der Kostenrechner mit offenen Sätzen aus. Ein fertiges Gemeinschaftspaket führt Starkefilme nicht im Angebot. Ob ein gemeinsamer Termin für mehrere Betriebe möglich ist, klärt ein Gespräch. Verbindlich wird ein Preis, sobald alles besprochen ist.

Was Sie diese Woche tun können

Erstens: Fragen Sie bei zwei oder drei Betrieben nach, ob Interesse besteht. Wer nach dem ersten Gespräch abwinkt, spart Ihnen später den Streit.

Zweitens: Rechnen Sie im Kostenrechner Ihren Film allein und setzen Sie daneben, was der Drehtag bei Teilung kostet.

Drittens: Schreiben Sie auf einer Seite auf, wer Auftraggeber ist, wie der Schlüssel aussieht, was bei einem Absprung passiert und wer welchen Film nutzen darf. Dann sprechen Sie mit dem Produzenten.

Starkefilme kommt einmal pro Quartal für einen Drehtag in deinen Betrieb, egal wo in Deutschland du bist. Aus einem Drehtag entstehen 8 bis 10 fertige Videos pro Monat, mit Untertiteln und in allen Formatvarianten. Schnitt und Technik sind dabei.

499 Euro pro Monat. Keine Vertragslaufzeit, kein Setup-Aufwand.

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Quellen: Amtsgericht Hannover, Urteil vom 18.06.2025, Az. 480 C 7761/24, zitiert nach Otto Schmidt, Nachricht vom 02.07.2025 (otto-schmidt.de); Bürgerliches Gesetzbuch, § 421 und § 427 (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 30.10.2026); Urheberrechtsgesetz, § 31 (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 30.10.2026); Kunsturhebergesetz, § 22 (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 30.10.2026); Starkefilme, Kostenrechner Imagefilm (starkefilme.de/imagefilm-rechner/) und Startseite (starkefilme.de), Preisstand Oktober 2026; Augsburger Allgemeine zur Gewerbeschau Meitingen, September 2026, zitiert nach unserem Ratgeber zur Gewerbeschau. Rechenbeispiele sind eigene Beispielrechnungen mit den genannten Sätzen, zuzüglich Mehrwertsteuer. Dies ist keine Rechtsberatung und keine Steuerberatung.