Ratgeber · Auftrag
2008 drehte ein Betrieb für Kälte- und Klimatechnik einen Werbefilm. Ein Mitarbeiter war darin zweimal zu sehen, je zwei bis drei Sekunden lang: einmal vor einem Schaltschrank, einmal auf einem Stuhl. Im September 2011 verließ er die Firma. Im November ließ er über einen Anwalt die Einwilligung widerrufen und verlangte, dass der Film verschwindet, dazu Schmerzensgeld von mindestens 6.819,75 Euro, drei Bruttomonatsgehälter. Der Fall ging bis zum Bundesarbeitsgericht. Die Firma gewann am 19. Februar 2015. Entscheidend war, dass sie die Einwilligung des Mannes schriftlich hatte und er für den Widerruf keinen triftigen Grund nennen konnte.
Der Fall ist lehrreich, weil er so unspektakulär ist. Niemand hat etwas falsch gemacht, niemand wollte jemanden hereinlegen. Es ging um sechs Sekunden Bild. Und trotzdem entschied ein Blatt Papier von 2008 darüber, ob ein Streit sieben Jahre später teuer wurde. Dafür ist ein Vertrag über einen Film da: Er regelt Dinge, an die beim Auftrag niemand denkt, weil alle sich auf den Film freuen.
Rechtlich nicht zwingend, praktisch ja. Auch ein mündlicher Auftrag ist ein Werkvertrag nach § 631 BGB. Ist kein Preis vereinbart, gilt nach § 632 BGB die übliche Vergütung. Was nicht geregelt ist, füllt dann das Gesetz auf, und das kennt Ihren Film nicht.
Mindestens: was genau geliefert wird, der Preis und wann er fällig ist, Termine und was bei einer Absage gilt, wie viele Korrekturen enthalten sind, welche Nutzungsrechte Sie bekommen, wer die Einwilligungen der Gefilmten einholt, wie Musik lizenziert ist und bei Abos die Laufzeit. Das Angebot kann diese Punkte enthalten, wenn Sie es unterschreiben.
Die für alle Wege, auf denen Sie den Film zeigen wollen, ausdrücklich genannt. Nach § 31 Abs. 5 Urheberrechtsgesetz bestimmt sonst der gemeinsame Vertragszweck, was erlaubt ist. Wer nur von der Website gesprochen hat, darf den Film später womöglich nicht als Anzeige schalten.
Ja, aber es kostet. Nach § 648 BGB kann der Besteller einen Werkvertrag jederzeit bis zur Fertigstellung kündigen. Der Produzent behält dann seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, abzüglich dessen, was er spart. Für den noch nicht erbrachten Teil vermutet das Gesetz 5 Prozent.
Viele Firmenfilme werden so beauftragt: ein Gespräch, ein Angebot per Mail, eine Antwort mit „passt, machen wir“. Das ist ein Vertrag. Juristisch meistens ein Werkvertrag nach § 631 BGB, denn geschuldet ist ein Ergebnis, der fertige Film, und nicht bloß Arbeitszeit.
Das hat Folgen, die viele Auftraggeber nicht kennen. Die Vergütung ist nach § 641 BGB bei der Abnahme fällig, also wenn Sie den Film als im Wesentlichen vertragsgemäß annehmen. Der Produzent darf nach § 632a BGB aber schon vorher Abschläge für das verlangen, was er erbracht hat. Und wenn gar kein Preis vereinbart wurde, gilt nach § 632 BGB die „übliche Vergütung“. Was bei Filmen üblich ist, darüber kann man lange streiten. Ein klarer Vertrag erspart ihn.
Ein Hinweis vorab: Dieser Artikel ist eine Prüfliste aus Sicht des Auftraggebers und keine Rechtsberatung. Bei großen Budgets oder heiklen Themen gehört ein Anwalt dazu.
„Imagefilm, ca. 2 Minuten“ ist keine Leistungsbeschreibung. Bei der Abnahme fragt sich dann, ob die Kurzfassung für Instagram dabei war, das Hochformat für das Handy, die englische Version, die Untertitel. Schreiben Sie auf, was Sie am Ende in der Hand halten wollen: wie viele Videos, welche Längen, welche Formate, mit oder ohne Untertitel, in welchen Sprachen. Dazu die Zahl der Drehtage und wo gedreht wird.
Wer das vor dem Angebot sauber aufschreibt, bekommt auch vergleichbare Angebote. Eine Vorlage dafür steht im Artikel Video-Briefing: Was reingehört.
Festpreis oder Abrechnung nach Aufwand, das ist die erste Frage. Beim Festpreis wissen Sie, woran Sie sind, solange sich der Auftrag nicht ändert. Bei Aufwand zahlen Sie, was tatsächlich anfällt, und sollten eine Obergrenze vereinbaren. Klären Sie außerdem, was nicht im Preis steckt: Reisekosten, Übernachtungen, Sprecher, Musiklizenzen, Drohnengenehmigungen.
Dann der Zahlungsplan. Verbreitet ist nach unserer Erfahrung eine Anzahlung, ein Teil nach dem Dreh und der Rest nach der Abnahme. Das ist fair, solange die Schlusszahlung groß genug ist, dass beide Seiten ein Interesse an einer sauberen Abnahme haben.
Ein Drehtag bindet Menschen und Technik, die für diesen Tag keine anderen Aufträge annehmen. Deshalb steht in vielen Angeboten eine Ausfallregelung: ab wann eine Verschiebung kostenlos ist und was danach anfällt. Lesen Sie diese Klausel, bevor Sie unterschreiben, nicht an dem Morgen, an dem der Geschäftsführer krank ist.
Wer den ganzen Auftrag abbricht, landet ohne Regelung bei § 648 BGB. Sie dürfen bis zur Fertigstellung jederzeit kündigen, müssen aber grundsätzlich die vereinbarte Vergütung zahlen, abzüglich dessen, was der Produzent spart oder anderweitig verdient. Für den Teil, der noch nicht erbracht ist, vermutet das Gesetz einen Anspruch von 5 Prozent. Was eine Terminabsage in der Praxis kostet, beschreibt der Artikel Drehtag absagen: Was kostet es.
In unseren Erstgesprächen ist das eine der häufigsten Sorgen. Die Antwort steht idealerweise im Vertrag: wie viele Korrekturrunden im Preis enthalten sind, was als Korrektur zählt und was eine Änderung am Auftrag ist. Einen Tippfehler in der Einblendung zu beheben oder eine Einstellung zu kürzen ist eine Korrektur. Nach dem Schnitt festzustellen, dass man eigentlich einen ganz anderen Film wollte, ist keine.
Ohne Regelung bleibt es bei den allgemeinen Regeln des Werkvertrags, und die unterscheiden zwischen Mängeln und Geschmack. Ein Film mit falschem Firmennamen ist mangelhaft. Ein Film, der fachlich stimmt, aber nicht gefällt, ist das nicht unbedingt. Mehr dazu im Artikel Was, wenn uns der Film nicht gefällt.
Hier entstehen die teuersten Missverständnisse. Der Produzent ist Urheber des Films und räumt Ihnen Nutzungsrechte ein. § 31 Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes regelt, was gilt, wenn die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln genannt sind: Dann entscheidet der Vertragszweck, den beide Seiten zugrunde gelegt haben. Wer im Gespräch nur von der Website gesprochen hat, hat möglicherweise kein Recht, den Film später als bezahlte Anzeige, im Kino oder im Fernsehen laufen zu lassen.
Schreiben Sie deshalb auf, wo der Film laufen soll, und denken Sie dabei zwei, drei Jahre voraus: Website, Social Media, Messe, Anzeigen, vielleicht Fernsehen. Dazu, wie lange und ob Sie den Film selbst kürzen oder neu schneiden lassen dürfen. Die Details stehen im Artikel Dürfen wir den Film überall verwenden.
Damit sind wir wieder beim Fall vom Anfang. Nach § 22 Kunsturhebergesetz dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung der Abgebildeten verbreitet werden. Für Mitarbeiter hat das Bundesarbeitsgericht 2015 festgelegt, dass diese Einwilligung schriftlich sein muss. Die Begründung: Die Einwilligung erfolge unabhängig von den Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Zugleich entschied das Gericht, dass eine wirksam erteilte Einwilligung nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses erlischt, wenn der Film die Firma allgemein zeigt und nicht die Person herausstellt.
Im Vertrag sollte deshalb stehen, wer die Einwilligungen einholt und aufbewahrt: Sie für Ihre Mitarbeiter und Kunden, der Produzent für Darsteller und Sprecher, die er mitbringt. Und wer die Formulare stellt. Seriöse Produzenten haben Vorlagen und bringen sie mit. Wie Sie Mitarbeiter überhaupt vor die Kamera bekommen, steht im Artikel Niemand will vor die Kamera.
Musik im Film ist fast immer lizenziert, und Lizenzen haben Grenzen: nur für bestimmte Kanäle, nur für eine bestimmte Zeit, manchmal nicht für Werbung. Lassen Sie sich im Vertrag bestätigen, dass die Musik für alle Nutzungen lizenziert ist, die Sie unter Punkt 5 aufgeschrieben haben. Dasselbe gilt für professionelle Sprecher, deren Honorar oft nach Nutzung gestaffelt ist. Hintergründe im Artikel Musik in Firmenvideos.
Aus einem Drehtag entstehen Stunden an Aufnahmen, im fertigen Film landen ein paar Minuten. Ob Sie das übrige Material bekommen, ist Verhandlungssache und steht selten von selbst im Angebot. Brauchen Sie es, etwa weil in einem Jahr eine andere Agentur daraus einen neuen Film schneiden soll, dann muss das in den Vertrag, samt der Rechte daran. Mehr im Artikel Was mit dem Material nach der Produktion passiert.
Immer mehr Firmen beauftragen Videos nicht einzeln, sondern als monatliches Paket. Dann kommen zwei Fragen dazu. Wie lange sind Sie gebunden, und mit welcher Frist können Sie kündigen? Und was passiert mit den Rechten an den Videos, wenn Sie kündigen? Dürfen Sie sie weiter nutzen, oder müssen sie offline? Das ist der Punkt, an dem Abo-Verträge am häufigsten unklar sind, und er sollte ausdrücklich geregelt sein, bevor das erste Video online geht.
Unter Unternehmen gelten dabei weniger Schutzregeln als gegenüber Verbrauchern. Eine lange Mindestlaufzeit ist zwischen zwei Firmen grundsätzlich zulässig. Umso wichtiger ist, dass Sie sie vor der Unterschrift sehen.
Als Checkliste ja, als fertiger Vertrag selten. Die meisten Muster, die man findet, sind für andere Konstellationen geschrieben: für die Zusammenarbeit mit einem Regisseur, wie der Regievertrag, den das Fachportal Filmpuls veröffentlicht hat, oder für Fotografen und Videografen bei privaten Aufträgen. Ein Firmenkunde, der einen Imagefilm bestellt, braucht andere Klauseln.
Unsere Einschätzung: In den meisten Fällen reicht ein Angebot, das die neun Punkte oben beantwortet, plus die Geschäftsbedingungen des Produzenten, die Sie gelesen haben. Wenn ein Punkt fehlt, fragen Sie nach und lassen Sie sich die Antwort schriftlich geben. Eine Mail genügt. Ein Produzent, der auf solche Fragen ausweicht, verrät dabei mehr über die spätere Zusammenarbeit als jedes Showreel. Weitere Fragen für die Auswahl stehen im Artikel Videoproduzent auswählen: 7 Fragen.
Bevor Sie unterschreiben, lesen Sie das Angebot mit einer Frage im Kopf: Wenn in zwei Jahren jemand anders in unserer Firma diesen Film nutzen will, weiß er aus diesem Papier, was er darf, was bezahlt ist und wer zugestimmt hat? Wenn ja, ist der Vertrag gut genug. Der Kältetechnikbetrieb aus dem Urteil hatte diese Frage 2008 wahrscheinlich nicht bewusst gestellt. Sein Blatt Papier hat sie trotzdem beantwortet.
Starkefilme kommt einmal pro Quartal für einen Drehtag in deinen Betrieb, egal wo in Deutschland du bist. Aus einem Drehtag entstehen acht bis zehn fertige Videos pro Monat: kurze Formate für Social Media, längere für die Website, Clips für genau die Anlässe, die in diesem Artikel vorkommen. Schnitt, Untertitel und alle Formatvarianten sind dabei.
499 Euro pro Monat. Keine Vertragslaufzeit, kein Setup-Aufwand.
Unverbindlich kennenlernen →Quellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2015, Az. 8 AZR 1011/13 (bundesarbeitsgericht.de) · Bürgerliches Gesetzbuch §§ 631, 632, 632a, 641, 648 (gesetze-im-internet.de) · Urheberrechtsgesetz § 31 (gesetze-im-internet.de) · Kunsturhebergesetz § 22 (gesetze-im-internet.de) · Filmpuls, Regievertrag für Video und Filmproduktionen (filmpuls.info, 17.03.2021)